Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und stimmt dem Erlass der folgenden Verordnung vorbehaltlich evtl. Corona-Auflagen zu:

 

Stadt Altdorf b. Nürnberg

                                                      RECHTSVERORDNUNG

 

über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Bereich der Stadt Altdorf b. Nürnberg an Sonntagen im Jahr 2021.

 

Die Stadt Altdorf b. Nürnberg erlässt gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I Seite 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I Seite 1186) i. V. mit  § 6  Abs. 1  Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten

auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktenrechts (ASIMPV) vom 02.12.1998 (GVBl. Nr. 25 Seite 956) folgende

Verordnung

 

§ 1

 

Die Verkaufsstellen im „Alten Stadtgebiet“ (ohne Ortsteile) dürfen am

 

                        Sonntag,  07.03.2021 anlässlich des Trödelmarktes

            Sonntag,  09.05.2021 anlässlich des Fischmarktes

                        Sonntag,  07.11.2021 anlässlich des Trödelmarktes

 

während der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr offengehalten werden.

 

§ 2

 

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) und die Vorschriften des § 17 LSchlG sowie die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeit- schutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Stadt Altdorf b. Nürnberg, 15.02.2021

 

Tabor

Erster Bürgermeister