Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag auf teilweise Umnutzung eines bestehenden Hopfenbauernhauses mit Einbau von 5 Wohnungen wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO nicht erteilt, da nach Stellungnahme der örtlichen Straßenverkehrsbehörde vom 13.07.2021 gegen die Anordnung der giebelseitig schräg geplanten Stellplätze in unmittelbarer Nähe zur Gemeindeverbindungsstraße Pühlheim-Adelheim-Raschbach (Raschbacher Straße) erhebliche Bedenken bestehen, da keine ausreichende Sicht auf die Gemeindestraße gegeben ist.

Beim Ausparken sind Konflikte mit dem fließenden Verkehr zu befürchten. Der Planung steht insoweit § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) entgegen. Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der ansonsten geltende Grundsatz, dass der Wartepflichtige, dem die Sicht auf die Vorfahrtsstraße verwehrt ist, in diese soweit hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim herausfahren aus einer Grundstücksausfahrt.