Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Beschluss 1 Landratsamt Nürnberger Land

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land wird zur Kenntnis genommen.

 

Bauplanungsrecht

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert und nach Feststellungsbeschluss dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wird erst nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht. Damit ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

 

Das Einverständnis wird zur Kenntnis genommen. Die Fachstelle Naturschutz hat bereits im Rahmen der Vorab-stimmung und im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erklärt, dass eine Befreiungslage bzgl. des Schutzgebietes gegeben ist.

Für die konkrete Umsetzung des Vorhabens wird eine Erlaubnis nach oder Befreiung von der LSG-VO durch die Untere Naturschutzbehörde nötig.

Der Antrag wurde bereits eingereicht.

 

Der Rückbau wird im Durchführungsvertrag verankert und über Bürgschaften gesichert.

 

Bodenschutz

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Immissionsschutz

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Wasserrecht

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; eine gleichlautende Stellungnahme wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegeben, die folgende Abwägung ist gleichbleibend

 

zu Hinweise:

zu 1.:

Der Hinweis ist vom Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten

 

Zu 2:

Der Hinweis ist vom Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten

 

Zu 3.: wird zur Kenntnis genommen; Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht vorgesehen

 

Zu 4.:

Der Hinweis ist vom Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten

 

Zu 5.:

Der Hinweis ist vom Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten.

 

Naturschutz

Das Einverständnis mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Die Festsetzung unter Punkt 8.3, Maßnahme M3 wird wie folgt angepasst:

„Nicht angewachsene Gehölze sind in der nächsten Pflanzperiode durch Gehölze gleicher Art und Größe zu ersetzen. Zu einem späteren Zeitpunkt ausfallende Gehölze sind ebenfalls zu ersetzen.

 

Der Verweis wird entsprechend korrigiert.

 

Die Beschreibung der CEF-Maßnahme wird in den Umweltbericht aufgenommen.

 

Der Hinweis bezüglich der rechtlichen Sicherung für die externen Ausgleichs- und CEF Maßnahmen wird zur Kenntnis genommen. Die rechtliche Sicherung ist vom Vorhabenträger in die Wege zu leiten.

 

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Änderung des Flächennutzungsplans.

 

Die oben genannten Anpassungen/Ergänzungen werden in die Entwurfsfassung des Bauleitplanes eingearbeitet

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 2 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird zur Kenntnis genommen. Änderungsbedarf an der Bauleitplanung besteht nicht.

Der Bitte um Mitteilung der Rechtskraft kann nach Anschluss des Verfahrens nachgekommen werden.

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Änderung des Flächennutzungsplans/ des Bebauungsplanes.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth-Weißenburg i.Bay.

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen.

 

Bereich Landwirtschaft

Die Stellungnahme zur Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme zur Erreichbarkeit von Nutzflächen und Hofstellen wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme zur Bewirtschaftung von Nutzflächen wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu Raumansprüche der Betriebe im bebauten und unbebauten Bereich sind zum Zeitpunkt der Abwägung zur Aufstellung des Bebauungsplanes keine gesonderten Abstände von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu den festgestellten 200m zur Tierhaltung einschlägig.

 

Hinsichtlich des Eingriffsausgleich werden bereits Minimierungsmaßnahmen getroffen, um den Ausgleichsbedarf möglichst gering zu halten.

Der Ausgleichsbedarf wird so weit wie möglich im direkten Zusammenhang der Planung auf Restflächen des Flurstückes gedeckt. Eine Ausnahme stellen die artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahmen dar, die aufgrund der Raumansprüche der Zielarten nicht im Geltungsbereich angeordnet werden können.

 

Die Stellungnahme hinsichtlich der Ökoflächen wird zur Kenntnis genommen; die Zuordnung eines Überschusses an Ökopunkten zu einem Ökokonto wird geprüft.

 

Bereich Forsten

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Änderungsbedarf an der Bauleitplanung besteht nicht.

 

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Änderung des Flächennutzungsplans/ des Bebauungsplanes.

 

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

Beschluss 4 Die Autobahn GmbH des Bundes

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rah-men der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

 

Die eingegangene Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu 1): Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

 

Zu 2): Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

 

Zu 3):

Der Hinweis ist vom Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung/Bauausführung zu beachten.

 

Zu 4):

Die Festsetzung unter Punkt 9.1 (Immissionsschutz) wird in der Endfassung wie folgt ergänzt:

„Von den Modulen darf keine störende Blendwirkung ausgehen. Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Module nicht geblendet werden. Zum Ausschluss einer Blendwirkung sind die Modulreihen entweder auf 195° Südsüdwest bei einer Aufneigung von 18° auszurichten oder ein Blendschutz an der südlichen Einfriedung anzubringen.

Sollte sich nach Inbetriebnahme der Anlage nachweislich eine Gefährdung des Autobahnverkehrs durch eine von der Anlage ausgehende, unzumutbare Blendwirkung innerhalb des relevanten Sichtfeldes herausstellen, ist eine zusätzliche Abschirmung durch den Betreiber anzubringen. Dimensionierung und Form der Abschirmung sind durch einen Gutachter zu ermitteln. Der Zaun darf dafür in notwendigem Maße am Ort der Blendschutzmaßnahmen erhöht werden.

 

Zu 5).: Die einzelnen Punkte werden wie folgt in der Planung berücksichtigt:

 

Zu 1:

Das Anbauverbot gem. Fernstraßengesetz ist in der Planung bereits berücksichtigt:

Die Baugrenze für die Module und erforderlichen Technik-gebäude wurde entlang der Anbauverbotszone angeordnet.

Nach Abstimmung mit der Autobahn GmbH im Zuge der frühzeitigen Beteiligungsrunde fällt die festgesetzte Einfriedung nicht unter § 9 FStrG.

 

Zu 2.:

Da hier geltendes Recht benannt wird, ist eine explizite Festsetzung im Bebauungsplan nicht erforderliche. In der Begründung wurde der Punkt bereits aufgenommen.

 

Zu 3.:

Dahingehend wird auf die Abwägung zu Punkt 1 verwiesen.

 

Zu 4.:

Da hier geltendes Recht benannt wird, ist eine explizite Festsetzung im Bebauungsplan nicht erforderliche. In der Begründung wurde der Punkt bereits aufgenommen

 

Zu 5.: Der Bebauungsplan setzt bereits fest, dass Werbe-anlagen nur an der Einfriedung im Zufahrtsbereich zulässig sind. Da dieser von der Autobahn aus nicht einsehbar ist, ist eine Gefährdung ausgeschlossen.

 

Zu 6.: Dahingehend wird auf die Abwägung zu Punkt 4 verwiesen

 

Zu 7.: Der Bebauungsplan trifft bereits entsprechende Festsetzungen, siehe weiter oben (Punkt 4)

 

Zu 8.:

Siehe Punkt 5

Da hier geltendes Recht benannt wird, ist eine explizite Festsetzung im Bebauungsplan nicht erforderliche. In der Begründung wurde der Punkt bereits aufgenommen.

 

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Änderung des Flächennutzungsplans.

 

Die oben genannten Anpassungen/Ergänzungen werden in die Entwurfsfassung des Bauleitplanes eingearbeitet.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 5 Bund Naturschutz Kreisgruppe Nürnberger Land

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rah-men der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Bund Naturschutz Kreisgruppe Nürnberger Land wird zur Kenntnis genommen.

Die Stadt Altdorf hat die Erarbeitung eines intern verbindlichen Kriterienkatalogs für Photovoltaikanlagen im Auftrag gegeben. Dieser wurde 25.07.2022 beschlossen und stellt die Grundlage der internen Entscheidung über neue PV-Projekte dar.

Die Stellungnahme hinsichtlich der Ausgleichsflächen wird zur Kenntnis genommen.

 

Der geplante Abstand zwischen den Modulreihen beträgt voraussichtlich ca. 2,50 m – 2,8 m. Eine Anordnung von Freiflächen innerhalb der Modulfläche ist bei der vorliegenden Größenordnung nicht erforderlich; größere Reihenabstände wurden im Rahmen der Abwägung als unvorteilhaft erachtet, da hierdurch zwangsweise die mögliche Stromerzeugung und Flächeneffizienz sinkt.

Eine Freiflächenphotovoltaikanlage dient vorrangig der wirtschaftlichen Erzeugung erneuerbarer Energien. Dabei stellt sie bei entsprechender Gestaltung, vor allem bei Acker als Ausgangszustand, eine Aufwertung der betroffenen Fläche als Lebensraum durch die Schaffung neuer Habitatstrukturen dar. Dies ist auch bei der vorliegenden Planung der Fall. (Anlage Hecken, Saumstrukturen, Extensivgrünland, Kleinstrukturen).

Die positiven Effekte überwiegen den Eingriff durch die Überstellung mit Modulen (keine eigentliche Versiegelung) ohnehin, es wird als nicht zielführend angesehen, auf Kosten der Flächeneffizienz zwingend freie Streifen oder weitere Tischabstände vorzuschreiben.

 

Eine Kontrolle der Entwicklung der Ausgleichsflächen findet im Rahmen der Grünflächenpflege statt.

 

Die Angabe auf S. 33 wird korrigiert – in der Entwurfsfassung wurde als Zielzustand G212 (8 WP) ohne Timelag angesetzt. Bei der Beschreibung der Maßnahme wird das angepasst.

Nach Überarbeitung des Maßnahmenkonzeptes gibt es noch die Ausgleichsmaßnahme „A1“, die Eingrünung im Westen wird als Maßnahme „M3“ nur noch als Vermeidungsmaßnahme angerechnet. An der Bezeichnung wird festgehalten.

 

Der Bebauungsplan setzt die Gehölzgruppen innerhalb des Geltungsbereiches als zu erhalten fest.

Die nachrichtliche Kennzeichnung als Biotope der Biotop-kartierung wird in die Endfassung aufgenommen.

 

Die Anordnung von Habitatstrukturen innerhalb der Anlage wird als nicht zielführend erachtet, da sie eine wesentliche Beschwernis für die Pflege der Flächen darstellen. Zudem bleiben die beiden innerhalb der Anlage befindlichen Biotope erhalten.

Der Anregung kann allerdings insofern gefolgt werden, dass die Festsetzung unter Punkt 8.3, Maßnahme M2 wie folgt angepasst wird:

„(…) Im Bereich der Maßnahme zwischen Anlage und Autobahn sind drei sechs Stein- oder Totholzhaufen als Habitatelemente anzulegen.“

Des Weiteren wird unter Punkt 8.2, Ausgleichsmaßnahme A1 folgendes ergänzt:

„Im Bereich der Ausgleichsmaßnahme sind insgesamt 4 -Stein- oder Totholzhaufen als Habitatelemente anzulegen.“

Damit werden im Bereich der Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen außerhalb des Zaunes etwas über 10 Elemente/ ha angeordnet. Durch die zusätzliche Aufnahme von Totholzhaufen wird die Strukturvielfalt nochmals erhöht.

 

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Änderung des Flächennutzungsplans.

 

Die oben genannten Anpassungen/Ergänzungen werden in die Entwurfsfassung des Bauleitplanes eingearbeitet.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 6 Deutsche Telekom Technik

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

Die eingegangene Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik wird zur Kenntnis genommen.

Der Verweis auf die vorangegangene Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es wurden keine Einwände vorgebracht.

Die weiteren Hinweise waren vom Vorhabenträger im Rahmen der Ausführungsplanung gegebenenfalls zu beachten.

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Änderung des Flächennutzungsplans/ des Bebauungsplanes.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

 

Beschluss 7 Landesamt für Umwelt

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

 

Die eingegangene Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme zu den Geogefahren wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis bezüglich des Untergrunds wird zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten.

 

Der genannte Leitfaden zur Gestaltung von Photovoltaik Anlagen ist bekannt und wurde bei der Planung berücksichtigt.

 

Die Äußerung zur Fortschreibung des Praxis-Leitfadens wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und Unteren Immissionsschutzbehörde liegen vor – auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen.

 

Eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes liegt vor - auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen.

 

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Ände-rung des Flächennutzungsplans/ des Bebauungsplanes.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 8 Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V. wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde als zuständige Fachstelle wurde bei der Erstellung des Gutachtens eingebunden und war mit Umfang und Art einverstanden. Von einem dichteren Vorkommen in 500 m Entfernung lassen sich keine Rückschlüsse auf das Vorkommen auf der begutachteten Fläche ziehen.

Die andere Fläche, auf die sich die Stellungnahme bezieht, ist von ihrer Habitatstruktur her nicht mit der im gegenständlichen Verfahren überplanten Fläche zu vergleichen.

Aufgrund Lage der Fläche zwischen den nördlich und östlich direkt angrenzenden Waldbeständen und der Autobahn sowie der innerhalb und angrenzend vorhandenen Gehölzstrukturen und den aufgrund dieser zu erwartenden Meidedistanzen ist das Vorkommen von lediglich einem Brutpaar auf der Fläche aus fachlicher Sicht vollkommen plausibel, mehr Brutpaare wären nicht zu erwarten.

An der Gutachterlichen Einschätzung des Artvorkommens wird festgehalten. Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde wurden keine Einwände vorgebracht.

Die CEF-Maßnahmen für das überplante Feldvogelrevier wurde westlich von Eismannsberg, in einer Entfernung von etwa 1,3 km angeordnet (nicht direkt angrenzend wie angeführt), ebenfalls in Abstimmung mit der UNB.

 

Für Feldlerchen werden Flächen als nicht geeignet eingestuft, die sich in einer Entfernung von weniger als 50 m zu Einzelbäumen, weniger als 120 m zu Baumreihen und Feldgehölzen, weniger als 160 m zu geschlossenen Gehölzkulissen und weniger als 100 m zu Mittel- und Hoch-spannungsleitungen befinden. Legt man diese Kriterien für die überplante Fläche an, verbleibt keine Eignung als Habitat, weswegen auch eine worst-case Analyse nicht von mehr Brutpaaren ausgehen müsste.

 

Die genannte Freiflächen-Photovoltaikanlage Rieden ist mit der vorliegenden Planung nicht vergleichbar, da bei dieser die oben genannten Meideabstände nicht vorhanden sind.

 

Für die Anordnung einer CEF-Maßnahme ist nicht erforderlich, dass die Fläche bisher nicht als Bruthabitat besetzt ist, da durch die Optimierung der Habitateignung eine Erhöhung der Dichte an Brutpaaren ermöglicht wird.

 

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Änderung des Flächennutzungsplans/ des Bebauungsplanes.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 9 N-Ergie Netz GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rah-men der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

 

Die eingegangene Stellungnahme der N-Ergie Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Bemaßung des Baubeschränkungsbereiches wird wie gewünscht ergänzt.

 

Die Textlichen Hinweise unter Punkt C.4 werden wie gewünscht ergänzt:

 

„[…]

             Tore und Wege sind so anzuordnen, dass die Zufahrt zum Wartungsstreifen und zu den Leitungstrassen auch für schweres Gerät, wie z.B. LKW, Unimog etc. möglich ist.

             Die Tore sind mit einer Doppelschließanlage auszustatten, bzw. muss ein Schlüsselkasten mit N-ERGIE-Schließung errichtet werden.

             Bei Realisierung der Anlage sind die Ausführungspläne der N-ERGIE Netz GmbH - möglichst frühzeitig vor Baubeginn - zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen. Dabei sind im Lageplan die geringsten Abstände der Module und Technikgebäude zur Leitungsachse, sowie deren Bauhöhen über Gelände anzugeben.“

 

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Änderung des Flächennutzungsplans.

 

Die oben genannten redaktionellen Anpassungen/Ergänzungen werden in die Endfassung des Bauleitplanes eingearbeitet.

 

Beschluss 10 Planungsverband Region Nürnberg Regionsbeauftragter

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rah-men der förmlichen Beteiligung für 7 Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 „Sondergebiet PV Anlage Riederberg“.

 

Die eingegangene Stellungnahme des Planungsverbandes Region Nürnberg Regionsbeauftragter wird zur Kenntnis genommen.

 

Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes verwiesen – das Landschaftsschutzgebiet bleibt erhalten. Die Naturschutzbehörde bescheinigt, dass aufgrund der Lage des Vorhabens in vorbelastetem Gebiet (Autobahn angrenzend) und ohne nennenswerte Fernwirkung der Anlage davon auszugehen ist, dass die Anlage den Schutzzwecken des Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Damit ist eine sog. Befreiungslage gegeben und die Bauleitplanung führt nicht notgedrungen zu einer Normenkollision mit dem Landschaftsschutzgebiet.

 

Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung, dass Voraussetzung für den Beginn des Vorhabens ist, dass eine von der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Nürnberger Land zu erteilende Erlaubnis nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Südlicher Jura mit Moritzberg und Umgebung“ vorliegt.

 

Ein Antrag wurde bereits eingereicht.

 

Änderungsbedarf an der Bauleitplanung besteht nicht.

 

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand der Änderung des Flächennutzungsplans/ des Bebauungsplanes.