Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt die städtische Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung – Entwässerungssatzung – EWS – vom 05.04.2019 wie folgt zu ändern:

 

a) § 8 der Satzung soll um folgenden Absatz ergänzt werden:

 

(5) Anstiche an einen öffentlichen Kanal oder an einen Privatkanal im öffentlichen Straßengrund dürfen nur unter Aufsicht eines Beauftragten der Stadt (Tiefbauamt) vorgenommen werden. Anderenfalls ist der erfolgte Anstich auf Anordnung der Stadt in geeigneter Weise (z.B. Kamerabefahrung) zu dokumentieren und die Dokumentation der Stadt zur Abnahme vorzulegen. Erforderlichenfalls sind die Leitungen freizulegen. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

 

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 soll wie folgt geändert werden:

 

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird sind der Stadt folgende Unterlagen in dreifacher bzw. im Falle eines beteiligten Abwasser-Zweckverbandes in vierfacher Ausfertigung einzureichen:

 

c) § 10 Abs.1 Buchstabe c) wie folgt zu ändern:

 

c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normalhöhennull (NHN) im Deutschen Haupthöhennetz (DHHN) aus denen insbesondere die Gelände- und Kanal-sohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind.

Die Verwaltung wird ermächtigt die erforderlichen Verfahrensschritte nach Satzungsrecht durchzuführen. Der erste Bürgermeister oder seine Vertreter werden ermächtigt, die Satzungsänderung in Rechtskraft zu setzen. Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.