Der Ausschuss hat Kenntnis vom Sachverhalt und nimmt die Beschwerde aus der Bürgerversammlung zur Kenntnis.
Es wird gegenwärtig kein Handlungsbedarf für ein behördliches Eingreifen gesehen.
Der Ausschuss hat Kenntnis vom Sachverhalt und nimmt die Beschwerde aus der Bürgerversammlung zur Kenntnis.
Es wird gegenwärtig kein Handlungsbedarf für ein behördliches Eingreifen gesehen.