Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss 1: Bürger 1

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der vorgebrachten Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit für die Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Altdorf.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bei dem Flurstück der Antragsteller handelt es sich um Flächen am Wellitzleithener Weg, die dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. Es handelt sich hierbei nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Vielmehr würde bei der Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes hin zu Bauflächen die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sein. Dies wäre eine städtebaulich unerwünschte Entwicklung. Darüber hinaus sind die Flächen nicht an den Siedlungskörper angeschlossen, so dass hier die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere Ziel 3.3 des Landesentwicklungsprogrammes Bayern, verletzt wären. Eine Darstellung von Bauflächen würden somit von den Genehmigungsbehörden nicht mitgetragen, zumal es sich um zusätzliche Bauflächen handeln würde. Der Anregung wird daher nicht entsprochen.

 

Ja: 19  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

 

Beschluss 2: Bürger 2

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der vorgebrachten Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit für die Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Altdorf.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Flächen des Antragstellers liegen im Landschaftsschutzgebiet „Schwarzachtal mit Nebentälern“, bauliche Anlagen sind hier prinzipiell unzulässig. Aus diesem Grund wird auch im Rahmen der laufenden Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes von einer Ausweisung von Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Photovoltaik zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt abgesehen, da hier auch eine erneute Beteiligung der Planung – verbunden mit Zeit- und Kostenaufwand – erforderlich wäre. Darüber hinaus besteht aber die Möglichkeit, die Teilfläche im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen, sollte ein Aufstellungsbeschluss vom Stadtrat dafür gefasst werden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass zuvor eine Prüfung erfolgt, ob hier in eine Befreiungslage von den Verboten des LSG hineingeplant werden könnte oder eine Herausnahme aus dem LSG möglich wäre. Der Anregung wird daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht entsprochen

 

Ja: 19  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

Beschluss 3: Bürger 3

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der vorgebrachten Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit für die Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Altdorf.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme wurde bereits zum Vorentwurf abgegeben und in die Abwägung eingestellt. Es haben sich keine neuen Erkenntnisse zum Abwägungsmaterial ergeben und es wurden seitens des Anregers auch keine neuen Argumente vorgebracht, so dass der Anregung auch weiterhin aus den bekannten Gründen nicht entsprochen wird. Eine zusätzliche Darstellung weiterer Bauflächen würde auch von Seiten der Genehmigungsbehörde abgelehnt.

 

Zu Punkt 1: Es erfolgt eine Abwägung privater und öffentlicher Belange gegeneinander

und untereinander. Relevant dabei sind Sachargumente zum Zeitpunkt der Abwägung. Der Zeitpunkt der Antragsstellung ist dabei irrelevant.

 

Zu Punkt 2: Eine Entwicklung am Südrand von Pühlheim – zumal als einseitige Bebauung

– wird seitens der Stadt nicht befürwortet. Der Anregung wird nicht entsprochen und an der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft festgehalten. Es müssen alle Fälle individuell betrachtet werden, da die Rahmenbedingungen (Siedlungsstruktur, Topographie, Immissionsschutz,

naturschutzfachliche Belange, technische Maßgaben) nie gleich oder 1:1 übertragbar sind.

 

Zu Punkt 3 und 4: Die Forcierung der baulichen Entwicklung in den Ortsteilen ist städtebaulich

nicht erwünscht. So schreibt beispielsweise der Regionale Planungsverband in seiner Stellungnahme zum FNP-Entwurf der Stadt Altdorf: „Das Gros der Flächen konzentriert sich auf den Hauptort. Die Flächenrücknahmen erfolgen hauptsächlich in den Ortsteilen. Dies ist aus regionalplanerischer Sicht sinnvoll, da so die räumliche Nähe von Wohnen und zentralörtlichen Versorgungsstrukturen und der öffentlichen Verkehrserschließung (insbes. S-Bahn) gewahrt bleibt und im Hinblick auf die künftige Siedlungsentwicklung akzentuiert wird. Dies entspricht auch Art. 6 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG), wonach die Siedlungstätigkeit räumlich konzentriert und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur, insbesondere auf Zentrale Orte, ausgerichtet werden soll.“

 

Aus oben genannten Gründen wird der Anregung nicht entsprochen.

 

Ja: 19  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

 

Beschluss 4: Bürger 5

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der vorgebrachten Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit für die Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Altdorf.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu Punkt 1: Aufgrund der Stellungnahmen zum Vorentwurf aus der Öffentlichkeitsbeteiligung

zur Nordtangente wurde diese gestrichen, an der Streichung wird auch weiterhin seitens der Stadt Altdorf festgehalten. Bei der geplanten Straße im Bereich Altdorf-Nord handelt es sich nicht um eine Umgehungsstraße, sondern um eine Erschließungsstraße des dort neu geplanten Quartieres. Konkrete Schallschutzmaßnahmen lassen sich erst gutachterlich über die zu erwartende Verkehrsstärke ableiten. Ein Gutachten ist erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erforderlich. Auch die vom Anreger angesprochene Unterbrechung von Freiraumverbindungen ist planerisch auf Ebene der Bebauungsplanung zu lösen. Die Stadt Altdorf hält an der Planung des Baufläche Altdorf-Nord W7 im FNP fest.

 

Zu Punkt 2: Es handelt sich hier um Suchräume für Ausgleichsflächen bzw. um Ausgleichsflächen, die im Rahmen der Entwicklung des Baugebietes Altdorf- Nord als solche vorgesehen sind. Die Errichtung eines RÜB/RRB steht nicht per se im Konflikt mit dieser Zielstellung, da dieses auch sehr naturnah gestaltet werden kann. Darüber hinaus ist dies im Rahmen der Parzellenunschärfe des FNP.

 

Zu Punkt 3: An der Darstellung als Grünfläche soll gerade deswegen festgehalten

werden, da die Genehmigung für den Golfplatz aktuell noch wirksam ist.

 

Zu Punkt 4: Die Stellungnahme wurde so teilweise schon zum Vorentwurf vorgebracht und auch in die Abwägung zum Vorentwurf eingestellt. Die Stadt Altdorf hat sich intensiv mit den möglichen Optionen befasst und für die Entwicklung der Fläche in Altdorf-Nord (W7) entschieden. Weitere Flächen im Stadtgebiet sind aufgrund der Innenentwicklungspotenziale und der prognostizierten Bedarfe nicht veranlasst und würden auch von Seiten der Genehmigungsbehörde nicht mitgetragen. An der Planung wie im Entwurf dargestellt wird daher festgehalten und

der Anregung nicht entsprochen.

 

Zu Punkt 5: Die Abrundung im Westen erlaubt die Entwässerungssituation nicht, eine Bebauung aufgrund der Überflutung, aber auch aufgrund der Freileitungen ist nicht möglich. Für die Teilfläche im Osten wird derzeit eine FNP-Änderung aufgestellt (11. Änderung des noch wirksamen FNP). Um das Verfahren zur Neuaufstellung des FNP zu Ende zu bringen, soll diese Anpassung hier nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Zu Punkt 6: Es handelt sich hier um Gebäude, die städtebaulich und planungsrechtlich nicht mehr dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzuordnen sind: Eine Einbeziehung in die Darstellungen des FNP aufgrund der Bestandssituation ist damit nicht gegeben. Eine weitere Bebauung dieses Bereiches auch nicht gewünscht und von Seiten des LRA auch nicht befürwortet (vgl. dessen Stellungnahme zum Vorentwurf des FNP).

 

Zu Punkt 7: Das Symbol für Postämter wurde aus Plan und Legende gelöscht, da es an keiner anderen Stelle im Plangebiet verwendet wird.

 

Zu Punkt 8: Das Symbol für Parkanlagen wurde in die Legende aufgenommen und auf der Grünfläche westlich des Friedhofs ergänzt.

 

Ja: 19  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

Beschluss 5: Bürger 6

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der vorgebrachten Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit für die Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Altdorf.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Forstwirtschaft ist gem. § 35 BauGB privilegiert, eine separate Darstellung im FNP ist hier nicht vorgesehen oder erforderlich, gerade weil – wie vom Anreger vorgetragen – baurechtliche Genehmigungen als privilegiertes Außenbereichsvorhaben vorliegen. Die Kennzeichnung der Rinderzuchtbetriebe geschieht im FNP vor einem anderen Hintergrund. Es handelt sich dabei um emittierende Betriebe (insbesondere auch Geruch). Die Kennzeichnung dient als Hinweis

für heranrückende Bebauung (insbesondere Wohnbebauung). Der Anregung wird daher nicht entsprochen.

 

Der FNP greift nicht ins Wegerecht ein sondern stellt Wegeverbindungen bzw. Wanderwege nur dar. Die Darstellung steht nicht im Zusammenhang mit Ausbauplanungen etc., Insbesondere für Wanderwege ist ein Ausbau nicht vorgesehen. Weiteres ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht veranlasst.

 

Ja: 19  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

Beschluss 6. Bürger 10

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der vorgebrachten Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit für die Neuaufstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Altdorf.

 

Aufgrund der Stellungnahmen zum Vorentwurf aus der Öffentlichkeitsbeteiligung

zur Nordtangente wurde diese gestrichen, an der Streichung wird auch weiterhin seitens der Stadt Altdorf festgehalten. Bei der geplanten Straße im Bereich Altdorf-Nord handelt es sich nicht um eine Umgehungsstraße, sondern um eine Erschließungsstraße des dort neu geplanten Quartieres. Konkrete Schallschutzmaßnahmen lassen sich erst gutachterlich über die zu erwartende Verkehrsstärke ableiten. Ein Gutachten ist erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erforderlich. An der Planung wird daher festgehalten.