1. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt. Für die Straße des Baugebiets Nr. 44 „Im Bühl“ in der Gemarkung Röthenbach wird analog der historischen Flurbezeichnung gem. Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) der Straßenname „Im Röthenbacher Bühl“ festgelegt.
Ja: 24 Nein: 0 genehmigt
2. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt. Der beigefügte vorläufige Hausnummernplan wird festgelegt.
Ja: 24 Nein: 0 genehmigt
3. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt. In Vollzug des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStr.WG) wird die nachfolgend genannte Straße – im beigefügten Lageplan grün markiert - als Ortsstraße im Sinne von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet:
Beschreibung der Straße: Im Röthenbacher Bühl, Flur Nr. 169/10, 169/13 und 169/15 Gem. Röthenbach (wird vrs. verschmolzen zu Gesamtflurnr. 169/10)
Anfangspunkt: Südwestliches Ende des Wendehammers Finkenweg Flur Nr. 168/20 Gem. Röthenbach, zwischen Flur Nr. 169/11 bzw. 12 (wird vrs. verschmolzen) und 169/14
Endpunkt: Südwestliches Ende des Wendehammers Falkenweg Flur Nr. 164/23 Gem. Röthenbach zwischen Flur Nr. 169/11 bzw. 12 (wird vrs. verschmolzen) und 169/2
Länge: ca. 100 Meter
Die Verwaltung wird beauftragt
die entsprechenden Verfahrensschritte der Widmung durchzuführen.