Sitzung: 15.02.2021 Stadtrat der Stadt Altdorf
Beschluss: genehmigt
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0
Vorlage: BÜA/0002/2021
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und stimmt dem Erlass der folgenden Verordnung vorbehaltlich evtl. Corona-Auflagen zu:
Stadt Altdorf b. Nürnberg
RECHTSVERORDNUNG
über das
Offenhalten von Verkaufsstellen im Bereich der Stadt Altdorf b. Nürnberg an
Sonntagen im Jahr 2021.
Die Stadt Altdorf
b. Nürnberg erlässt gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom
28.11.1956 (BGBl. I Seite 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996
(BGBl. I Seite 1186) i. V. mit § 6 Abs. 1
Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der
Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktenrechts (ASIMPV) vom
02.12.1998 (GVBl. Nr. 25 Seite 956) folgende
Verordnung
§ 1
Die
Verkaufsstellen im „Alten Stadtgebiet“ (ohne Ortsteile) dürfen am
Sonntag, 07.03.2021 anlässlich des Trödelmarktes
Sonntag, 09.05.2021 anlässlich
des Fischmarktes
Sonntag, 07.11.2021 anlässlich des Trödelmarktes
während der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
offengehalten werden.
§ 2
Die Vorschriften
des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) und die Vorschriften
des § 17 LSchlG sowie die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des
Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des
Jugendarbeit- schutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Altdorf b. Nürnberg, 15.02.2021
Tabor
Erster Bürgermeister