Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Beschluss 1 Gemeinde Berg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme der Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.Opf. wird zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 2 Gemeinde Leinburg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme der Gemeinde Leinburg wird zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 3 Gemeinde Schwarzenbruck

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme der Gemeinde Schwarzenbruck wird zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 4 Markt Feucht

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme des Markt Feucht wird zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 5 Markt Lauterhofen

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme des Markt Lauterhofen wird zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

 

Beschluss 6 Landratsamt Nürnberger Land

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land wird zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Einwendungsgebers sich auf die Stadt Altdorf bezieht und nicht auf die Gemeinde Alfeld.

Der Hinweis zur einheitlichen Erläuterung der GFZ wird entsprechend berücksichtigt und in das Planblatt redaktionell eingearbeitet. Auswirkungen auf die getroffenen Festsetzungen ergeben sich hieraus nicht.

Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Die getroffenen Festsetzungen sind bzgl. der Höhenentwicklung als ausreichend zu erachten. Änderungen diesbezüglich sind nicht erforderlich.

 

SG Immissionsschutz

Die bisher separate Dokumente Planblatt, textliche Festsetzungen sowie Satzung zum Bebauungsplan wurden zur besseren Handhabbarkeit der Unterlagen während des Verfahrens als getrennte Dokumente geführt. Zur Satzungsfassung werden alle Teildokumente nun auf einem Dokument zusammengeführt. Dies umfasst dann nicht nur die zeichnerischen Festsetzungen und Hinweise, sondern auch die textlichen Festsetzungen sowie die dazugehörige Satzung. Somit sind dann auch die maßgeblichen Bewertungsgrundlagen für die Bewertung der immissionsschutzrechtlicheren Belange unmittelbar auf dem Planblatt ersichtlich. Der Forderung des Einwendungsgebers wird somit entsprochen.

Der Passus zu den haustechnischen Anlagen wird im Sinne der Klarstellung aus der Begründung genommen. Er ist nicht mehr erforderlich, die Belange wurden im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Belange umfassend behandelt und beachtet. Es ergeben sich dadurch keine Auswirkungen auf die Planung.

Der gefordert Übersichtsplan mit den eingezeichneten Immissionsorten sowie die errechneten Emissionskontingente werden zusammen mit den textlichen Festsetzungen auf dem Planblatt im Stand der Satzungsfassung abgedruckt.

Die Stadt Altdorf kann nicht festlegen welche Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren bei der übergeordneten Behörde vorzulegen sind. Die Forderung wird als Hinweis in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen und ergibt sich bereits aus den Maßgaben der Bauvorlagenverordnung zur bay. Bauordnung. Mit der Ergänzung der Festsetzung ist kein neuer Regelungsgehalt verbunden. Von einer erneuten Auslegung kann daher abgesehen werden.

Der Hinweis bezüglich der Betriebsleiterwohnungen wird zur Kenntnis genommen.

Ein Ausschuss von Betriebsleiterwohnungen soll auch nach erneuter Abwägung nicht erfolgen. Die diesbezüglichen Konsequenzen wurden abgewogen und sind auch dem Vorhabenträger bekannt. Die Ausführungen zu haustechnischen Anlagen befinden sich unter Punkt 11 der Begründung und nicht der Satzung. Sie werden wie zuvor bereits ausgeführt aus der Begründung entfernt. Somit ist den Forderungen genüge getan.

Die erläuterten Anpassungen dienen der Klarstellung der bereits getroffenen Festsetzungen. Mit der Zusammenführung der einzelnen Dokumente ist kein neuer Regelungsgehalt verbunden. Von einer erneuten Auslegung kann daher abgesehen werden.

 

Zum zusätzlichen fachlichen Hinweis zum Bodenschutz und Abfallrecht

Im Stand der Satzungsfassung werden das bisherige Planblatt, die textlichen Festsetzungen sowie die eigentliche Satzung zu einem Dokument zusammengefügt. Aus der Satzung gehen alle erstellten Gutachten für den Bebauungsplan hervor, so auch das Bodengutachten und die dazugehörige Ergänzung. Mit dieser Vorgehensweise ist der Forderung des Einwendungsgebers hinreichend Rechnung getragen und es wird auf dem Planblatt auch auf das erstellte Bodengutachten verwiesen.

Die Empfehlung auf nachhaltige Bodeneingriffe zu verzichten wird an die Bauherren übermittelt. Schon allein aus Kostengründen ist eine Verwertung des Bodens unmittelbar vor Ort, soweit möglich, unumgänglich. Ein Bedarf an zusätzlichen Festsetzungen ergibt sich hieraus nicht.

 

SG Naturschutz

Im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan wurden ebenfalls der Bedarf an Gewerbeflächen dargelegt sowie der Anlass und das Ziel der Planung erläutert. Die Stadt Altdorf hat die Planungshoheit im Stadtgebiet und hat sich in den zuständigen Gremien intensiv mit der nachhaltigen Entwicklung des Gebietes beschäftigt und die vorliegende Planung mehrheitlich befürwortet. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der überwiegende Teil der überplanten Flächen bereits im wirksamen Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Entwicklung dargestellt ist.

Die Maßnahmen für die Ausgleichsfläche A1 wurden im Sinne der Klarstellung überarbeitet. Es soll die geplante Polderfläche im Planungsgebiet als Extensivwiese entwickelt werden, die auch den starken Feuchtigkeitsschwankungen standhält. Die Aussage zu Wildbienen und Hummeln wird konkretisiert.

 

Die CEF-Maßnahme auf der externen Ausgleichsfläche A2 wurde nochmals abgestimmt, so dass nun das Entwicklungsziel eine Wechselbrache mit einer selbstentwickelnden Wildkrautflora ist. Die Fläche soll im Herbst umgebrochen werden und ohne Ansaat sukzessive eine Wildkrautflora entwickeln können. So erfährt die Ausgleichsfläche A2 eine Aufwertung von intensiv genutztem Grünland, das gem. Leitfaden als Gebiet geringer Bedeutung (Kategorie I) im oberen Wert einzustufen ist, hin zu einem Gebiet mit mittlerer Bedeutung (Kategorie II) im oberen Wert. Für den Naturhaushalt kann so sichergestellt werden, dass in diesen Bereichen keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Pestizide in den Boden gelangen. Die Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahmen auf der Ausgleichsfläche A2 erfolgt im Rahmen der Klarstellung.

Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie von Pestiziden ist auf allen Ausgleichsflächen untersagt. Die Mahdtermine wurden konkretisiert, so dass auch diesem Hinweis des Einwendungsgebers Rechnung getragen werden kann.

Das geforderte Monitoring gemäß der Forderung des Einwendungsgebers in den ersten 5 Jahren wird durchgeführt.

Die definierten Vermeidungsmaßnahmen werden V2 – V4 werden nun als Festsetzung vorgesehen. Die Formulierung zur Lichtfarbe wird gem. der erstellten saP angepasst und darauf verwiesen, dass keine kalt- und neutralweißen Leuchtmittel zulässig sind.

Eine Ausführung des kompletten Dachs als extensives Gründachs ist aus statischen Gründen nicht möglich. Bei einer Abschnittsbildung von bis zu 500 m² Dachfläche ergibt sich eine andere statische Belastbarkeit, als bei einer weitaus größeren Dachfläche. Zudem sollen gleichzeitig auf den Dachflächen PV-Nutzungen realisiert werden. Diesem Ziel wurde in der Abwägung der Vorrang gegeben.

Die notwendigen Anpassungen erfolgen im Rahmen der Klarstellung. Nachdem der Einwendungsgeber mit den Konkretisierungen einverstanden ist und von anderen Stellen keine Einwände diesbezüglich erhoben wurden, kann von einer erneuten Auslegung abgesehen werden.

 

SG Bodenschutz und Wasserrecht

Aus den Hinweisen zu Bodenschutz- und Wasserrecht ergeben sich keine Auswirkungen.

 

Tiefbauamt

Die Belange des Tiefbauamtes wurden bereits entsprechend gewürdigt. Die erforderliche Planung wird erstellt und die notwendige Vereinbarung zwischen Landkreis Nürnberger Land und Stadt Altdorf vor Umsetzung der Planung abgestimmt und unterzeichnet.

 

Die aufgeworfenen Punkte aus der vorliegenden Stellungnahme werden als Klarstellungen und Konkretisierungen der Planung verstanden. Es wurden die Sachgebiete Immissionsschutz und die Untere Naturschutzbehörde um eine ergänzende Stellungnahme zu den geplanten Klarstellungen gebeten. Seitens beider Sachgebiete besteht Einverständnis mit den beschriebenen Konkretisierungen, weder von anderen Trägern als auch von Seiten der Öffentlichkeit wurde zu den aufgeworfenen Sachverhalten keine Einwände erhoben.

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kann aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise auf eine erneute Auslegung verzichtet werden.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 7 Landratsamt Nürnberger Land – Staatliches Gesundheitsamt

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme des Landratsamt Nürnberger Land – Staatliches Gesundheitsamt- wird zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 8 Planungsverband Region Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme des Planungsverbandes Region Nürnberg wird zur Kenntnis genommen, inhaltlich wurden die Stellungnahme vom 19.03.2020 und 19.08.2020 bereits im Rahmen der vorausgegangenen Abwägung berücksichtigt. Mit der erneuten Stellungnahme werden keine neuen Sachverhalte eingebracht. Es ergeben sich somit keine weiteren Veranlassungen.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 9 Regierung von Mittelfranken

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen, es ergeben sich keine Auswirkungen daraus.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 10 Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die eingegangene Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg wird zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Das erstellte Bodengutachten sowie der Ergänzungsbericht dazu sind als Anlage zur Begründung des Bebauungsplans aufgelistet und damit jedermann zugänglich. Weitere Veranlassungen für das Bauleit-planungsverfahren bedarf es dazu nicht.

Die notwendige Entwässerungsplanung wird nach Erstellung mit den entsprechenden Fachstellen am Landratsamt Nürnberger Land und dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg abgestimmt.

Weitere Auswirkungen aus der vorliegenden Stellungnahme auf die erfolgte Planung ergeben sich nicht.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 11 Staatliches Bauamt Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes wird zur Kenntnis genommen, inhaltlich wurden die Stellungnahme vom 31.03.2020 bereits im Rahmen der vorausgegangenen Abwägung berücksichtigt Mit der erneuten Stellungnahme werden keine neuen Sachverhalte eingebracht. Es ergeben sich somit keine weiteren Veranlassungen. Die Information an die Behörden und Träger sonstiger Belange erfolgt im Nachgang zur durchgeführten Abwägung in den Gremien der Stadt Altdorf.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 12 Amt für ländliche Entwicklung Mittelfranken

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme des Amtes für ländliche Entwicklung wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 13 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 14 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 15 N-ERGIR Netz GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme der N-ERGIE Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen, inhaltlich wurde die Stellungnahme vom 18.03.2020 bereits im Rahmen der vorausgegangenen Abwägung berücksichtigt. Mit der erneuten Stellungnahme werden keine neuen Sachverhalte eingebracht. Es ergeben sich somit keine weiteren Veranlassungen.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 16 Deutsche Telekom Technik GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik wird zur Kenntnis genommen, und wie folgt behandelt:

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird ein Gewerbegebiet ohne öffentliche innere Verkehrserschließung geplant, insofern erfolgt voraussichtlich keine Straßennamenzuteilung.

Nach derzeitigem Kenntnisstand wird nur die Erschließung eines Gewerbegrundstückes notwendig. Der Einwendungsgeber wird in der nachgelagerten Erschließungsplanung rechtzeitig beteiligt. Weitere Veranlassungen ergeben sich auch der vorgelegten Stellungnahmen derzeit nicht.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 17 TenneT TSO GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme der TenneT TSO GmbH wird zur Kenntnis genommen, und wie folgt behandelt:

Nach Einsicht der Unterlagen für das laufende Raumordnungsverfahren kann keine direkte Betroffenheit des Planungsgebietes von dem Ersatzneubau der „Juraleitung“ festgestellt werden. Der neue Trassenverlauf ist weit außerhalb des Planungsgebietes, entlang der BAB A3, vorgesehen. Lediglich die Bestandsleitung ist im städtebaulichen Umfeld des Planungsgebietes angesiedelt. Wobei im Rahmen der Planungen darauf geachtet wurde, dass die festgesetzte Schutzzone der 220 kV – Leitung eingehalten wird. Somit ist auch sichergestellt, dass für den späteren Rückbau der Bestandsleitung ausreichend Arbeitsraum vorhanden ist.

Die Stadt Altdorf weist somit den Widerspruch gegen das vorliegende Bauleitplanungsverfahren zurück, da eine unmittelbare Betroffenheit des Einwendungsgebers durch die Planung nicht festgestellt werden kann. An der Planung wird insofern festgehalten.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

 

Beschluss 18 Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“ wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 19 Eisenbahn Bundesamt Außenstelle Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme des Eisenbahn Bundesamtes Außenstelle Nürnberg wird zur Kenntnis genommen, inhaltlich wurden die Stellungnahme vom 31.03.2020 bereits im Rahmen der vorausgegangenen Abwägung berücksichtigt Mit der erneuten Stellungnahme werden keine neuen Sachverhalte eingebracht. Es ergeben sich somit keine weiteren Veranlassungen.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 20 Deutsche Bahn AG

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG wird zur Kenntnis genommen, inhaltlich wurden die Stellungnahme vom 09.04.2020 bereits im Rahmen der vorausgegangenen Abwägung berücksichtigt. Mit der erneuten Stellungnahme werden keine neuen Sachverhalte eingebracht. An der Abwägung der mitgeteilten Sachverhalte wird daher festgehalten. Es ergeben sich somit keine weiteren Veranlassungen.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 21 Handwerkskammer für Mittelfranken

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme der Handwerkskammer für Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung daraus.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 22 Industrie und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme der Industrie und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen, es ergeben sich keine Veranlassungen daraus.

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 23 Polizeiinspektion Lauf a.d.Pegnitz

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme der Polizeiinspektion Lauf a.d.Pegnitz wird zur Kenntnis genommen, inhaltlich wurden die Stellungnahme vom 03.04.2020 bereits im Rahmen der vorausgegangenen Abwägung berücksichtigt, es ergeben sich somit keine weiteren Veranlassungen. Die Erschließung für LKW mit ausreichenden Stauflächen kann mit den getroffenen Festsetzungen hinreichend gewährleistet werden.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 24 BUND Naturschutz Kreisgruppe Nürnberger Land

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme des BUND Naturschutz, Kreisgruppe Nürnberger Land wird zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Die Eingrünung des Gebiets ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Grünflächen im Osten und Norden werden nicht als Ausgleichsflächen festgesetzt, sie dienen vielmehr der Eingrünung des Planungsgebietes und als Vermeidungsmaßnahme. Auch werden diese Bereiche für die Verlegung von neuen sowie für bestehende Leitungen benötigt. Aufgrund der vorhandenen Topographie sind diese Grünflächen bereits jetzt überwiegend als Böschungen ausgebildet und werden auch zukünftig diese Funktion erfüllen.

Entlang der Staatsstraße ist eine Bauverbotszone festgesetzt, die von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Mit Berücksichtigung dieser Bauverbotszone (BVZ) kann eine Einzäunung erst in 20 m Abstand zum Fahrbahnrand errichtet werden. Es verbleibt somit ein mindestens 20 m breiter Korridor zwischen Staatsstraße und zukünftigem Gewerbegebiet.

Es ist eine Einfriedung des Regenrückhaltebeckens vorgesehen, die Polderfläche ist als Ausgleichsfläche festgesetzt und damit von einer Umzäunung freizuhalten

Entlang der Bahntrasse befindet sich der Bahndamm mit seiner Begrünung. Zudem verläuft entlang der Bahntrasse im Süden des Planungsgebiets ein öffentlicher Feldweg, dieser bleibt in seiner Funktion erhalten und schafft einen zusätzlichen Grünstreifen. Beides ist in der Gesamtschau als ausreichend zu erachten.

Die Anordnung der Stellplätze wird mit der vorliegenden Planung nicht abschließend geregelt. Der Punkt 4.2 der textlichen Festsetzungen gibt nur die Bauweise der Stellplätze aber nicht deren Anordnung. Mit dieser Festsetzung ist nicht ausgeschlossen, dass nicht auch Stellplätze unterirdisch oder in einem Parkhaus realisiert werden können.

Die aktuellen Raumordnungs- bzw. Planfeststellungsverfahren obliegen nicht der Planungshoheit der Stadt Altdorf. Diese Verfahren sind auf höherer Verwaltungsebene angesiedelt und müssen von der Kommune lediglich gem. den Maßgaben der Gesetze begleitet werden. Es ist für Ludersheim derzeit ein hoher Entwicklungsdruck zu verzeichnen, allerdings wird z.B. zumindest für den Bau der Juraleitung derzeit eine Erdverkabelung um Ludersheim vorgesehen. In diesem Zusammenhang soll dann die Bestandstrasse der Tennet zurückgebaut werden.

Im Rahmen der Planungshoheit für das Gemeindegebiet ist ein schonender Umgang mit der Ressource Fläche sehr wichtig für die Stadt Altdorf. Es ist dabei aber in jedem Fall eine Einzelabwägung aller Belange erforderlich, deshalb wird an der vorliegenden Planung auch weiterhin festgehalten.

Zu den benannten Aspekten zu den Ausgleichsflächen und dem Umweltbericht wurde im Rahmen der 1. Auslegung bereits eine Abwägung durchgeführt. Das Abwägungsergebnis ist bei den Planungen beachtet. Hieran wird auch nach erneuter Abwägung festgehalten.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

 

Beschluss 25 Bürgerstellungnahme 1

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme des Bürgers 1 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Grundsätzlich sollte das Oberflächenwasser der Bahntrasse über die Anlagen zur Oberflächenwasserbeseitigung der Bahn entsorgt werden. Niederschlagswasser aus dem Bahnkörper wird entgegen der Aussagen des Einwendungsgebers nicht den angrenzenden Ackerflächen zugeführt, sondert entlang des Bahnköpers fachgerecht versickert bzw. abgeleitet.

Derzeit laufen die Planungen für ein Hochwasserschutzkonzept für Ludersheim. Hierbei wird die Verbesserung der Gesamtsituation von Ludersheim angestrebt.

Die bestehende Ableitung des Oberflächenwassers erfolgt über den Oberflächenwasserkanal DN 600, welcher sich unterhalb der bisherige Acker- und zukünftige Gewerbefläche befindet. Der Kanal wird dinglich gesichert. Zum Hochwasserschutz für die Unterlieger wird südlich der Bahntrasse eine groß dimensionierte Rückhaltemaßnahme geplant.

Die im Südwesten des Planungsgebiet geplante Polderfläche dient hierbei zusätzlich zur Rückhaltung von Oberflächenwasser, welches als Zwischenpuffer für den fall dienen soll, dass Niederschlagswasser wild auf der Fläche abfließt

Eine Polderfläche ist ein eingedeichtes Erdbecken, das zum Sammeln von Hochwasser dient. Der Einwendungsgeber hat hier die Böschungsschraffuren falsch interpretiert. Zusätzlich ist ein auf ein 100-jähriges Regenereignis ausgelegtes Regenrückhaltebecken geplant, dass das Oberflächenwasser aus dem Planungsgebiet gedrosselt in den Lochgraben ableitet. Somit wird in der Gesamtabwägung eine mehr als gute Gesamtentwässerungssituation gewährleistet.

Auswirkungen aus den Planungen auf die Entwässerung des Einwendungsgebers sind hierbei zunächst nicht zu erwarten, da es sich um einen Oberlieger handelt. Die benannten Rückstauereignisse können nicht in Zusammenhang mit den vorliegenden Planungen gebracht werden. Inwieweit es sich bei den benannten Entwässerungen um genehmigte Tatbestände handelt, konnte nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die geltende Entwässerungssatzung der Stadt Altdorf verwiesen, wonach sich jeder Anschlussnehmer selbst gegen Rückstau aus den Entwässerungseinrichtungen zu schützen hat (Vgl. §9 der EWS)

Mit dem Bau der Polderfläche wird erreicht, dass die angrenzenden Felder mehr Wasser als bisher aufnehmen können. Die Bedenken hinsichtlich möglicher Rückstauungen werden nicht geteilt.

Der IO5 wurde durch den Fachgutachter für Immissionsschutz nochmals überprüft. Der IO5 stellt den nächstgelegenen Immissions- bzw. Bezugsort auf dem Betriebsgelände dar, der als heranzuziehender schutzbedürftiger Aufenthaltsbereich anzusehen ist. Der Immissionsort, der vom Einwendungsgeber benannt wurde stellt das östlich angrenzende Betriebs- bzw. Lagergebäude dar, dieses beinhaltet nach derzeitigem Kenntnisstand keine schutzbedürftigen Aufenthaltsräume. Am IO5 wird deshalb festgehalten, die Bedenken des Einwendungsgebers werden nicht geteilt. Die Stellungnahme des Fachgutachters wird als Anlage der Abwägungstabelle beigefügt.

Aus der vorliegenden Stellungnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf den derzeitigen Planungsstand. An der Planung wird auch nach der erneuten Gesamtabwägung festgehalten.

 

Ja: 20  Nein: 0                  genehmigt

 

Beschluss 26 Bürgerstellungnahme 2

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 „An der Westtangente“.

Die Stellungnahme des Bürgers 2 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

In den Aussagen des Einwendungsgebetes ist Interpretationsfehler der auf dem Planblatt dargestellten Angaben enthalten. Bei dem mit DN 300 gekennzeichneten Kanal handelt es sich um den Auslass eines Oberflächenwasserkanals, welcher von der Straße „An der Ziegelei“ kommend, vor dem Bahndurchlass mündet. Weder an dieser Ableitung noch am Bahndurchlass selbst werden Veränderungen vorgenommen. Der bestehende Abfluss wird nicht eingeschränkt. Die Belange des Einwendungsgebers sind daher vollumfänglich berücksichtigt.

Im Rahmen einer erneuten Überprüfung des IO4 durch den Lärmgutachter hat sich gezeigt, dass für die Grundstücke mit den Flurnummern 638 und 638/1 ein neuer Immissionsort anzunehmen ist. Der Gutachter hat hierzu zwei zusätzlichen Messpunkte im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 638 gelegt und die Zusatzlärmkontingente untersucht, dabei ergibt sich eine Reduzierung des maßgeblichen Zusatzkontingentes um 1 dB bzw. 2 dB. Das Fachgutachten wurde daher überarbeitet. Die sich hieraus ergebenden neuen Vorgaben werden als geänderte Festsetzungen bzgl. der Zusatz-kontingente der Lärmkontingente im Bebauungsplan aufgenommen. Somit werden die Belange des Einwendungsgebers zum Immissionsschutz beachtet.

Nach Rücksprache mit der Abteilung Immissionsschutz am Landratsamt Nürnberger Land stellt die Änderung der zulässigen Zusatzkontingente eine wesentliche Änderung der Planung dar. Hieraus ergibt sich gem. § 4a Abs. 3 BauGB die Notwendigkeit einer erneuten Auslegung des geänderten Entwurfs der Bauleitplanung. Es wird in Übereinstimmung mit den Maßgaben des § 4a Abs. 3 BauGB empfohlen, die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme auf die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans zu beschränken.