Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss 1 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

Beschluss 2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth-Weißenburg i. Bay

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

2.1 Die eingegangene Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth-Weißenburg i. Bay für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

Bereich Landwirtschaft

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

In der Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung wurde mitgeteilt, dass die Bonität im Durchschnitt im mittleren Bereich liegt.

 

Die angrenzenden Wirtschaftswege liegen außerhalb des Geltungsbereiches und sind von der Planung nicht betroffen. Eine Regelung zu evtl. erforderlichen Wegreparaturen wird im städtebaulichen Vertrag getroffen.

 

Ein entsprechender Hinweis zur Bewirtschaftung von Nutzflächen ist im Planteil bereits enthalten unter "Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen, 4. Landwirtschaft".

 

Der Hinweis zu den Raumansprüchen der Betriebe um Bebauten und unbebauten Bereich wird zur Kenntnis genommen.

 

Eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Widmung zum Rückbau der Anlage und zur Anschlussnutzung der Fläche wieder für landwirtschaftliche Zwecke wird im städtebaulichen Vertrag getroffen.

 

Der Kompensationsfaktor wurde auf Grund der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde aus der frühzeitigen Beteiligung geändert. Die Verwendung von autochthonem Saatgut wird nicht mehr als Vermeidungsmaßnahme anerkannt, da zwischenzeitlich eine rechtliche Verpflichtung auf Grund von § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG besteht.

 

Die Anforderungen an die Lage von artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen sowie die hierauf umzusetzenden Maßnahmen, hier im vorliegenden Fall für den Verlust eines Feldlerchenbrut-reviers, bedingen, dass die Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wird.

 

Durch den geänderten Kompensations-faktor beträgt der errechnete Ausgleichsbedarf ca. 6.274 m², die Ausgleichsflächen A 1und A 2 im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfassen ca. 6.583 m², d. h. der Umfang liegt ca. 309 m² über dem Bedarf. Die Anforderungen für den Betrieb eines Ökokontos durch den Vorhabenträger sind zu umfangreich, um dies für eine derart geringe Flächengröße umzusetzen.

 

Bereich Forsten

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

2.2 Die eingegangene Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth-Weißenburg i. Bay für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 wird zur Kenntnis genommen.

 

Bereich Landwirtschaft

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

In der Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung hinsichtlich der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen wurde mitgeteilt, dass die Bonität im Durchschnitt im mittleren Bereich liegt.

 

Die angrenzenden Wirtschaftswege liegen außerhalb des Geltungsbereiches und sind von der Planung nicht betroffen. Eine Regelung zu evtl. erforderlichen Wegreparaturen wird im städtebaulichen Vertrag getroffen.

 

Ein entsprechender Hinweis hinsichtlich der Bewirtschaftung von Nutzflächen und der Raumansprüche der Betriebe im bebauten und unbebauten Bereich ist im Planteil bereits enthalten unter "Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen, 4. Landwirtschaft".

 

Der Hinweis hinsichtlich der Widmung des Gebiets wird zur Kenntnis genommen.

Eine entsprechende Regelung zum Rückbau der Anlage und zur Anschlussnutzung der Fläche wieder für landwirtschaftliche Zwecke wird im städtebaulichen Vertrag getroffen.

 

Der Kompensationsfaktor wurde auf Grund der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde aus der frühzeitigen Beteiligung geändert. Die Verwendung von autochthonem Saatgut wird nicht mehr als Vermeidungsmaßnahme anerkannt, da zwischenzeitlich eine rechtliche Verpflichtung auf Grund von § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG besteht.

 

Die Anforderungen an die Lage von artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen sowie die hierauf umzusetzenden Maßnahmen, hier im vorliegenden Fall für den Verlust eines Feldlerchenbrut-reviers, bedingen, dass die Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wird.

 

Durch den geänderten Kompensationsfaktor beträgt der errechnete Ausgleichsbedarf ca. 6.274 m², die Ausgleichsflächen A 1und A 2 im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfassen ca. 6.583 m², d. h. der Umfang liegt ca. 309 m² über dem Bedarf. Die Anforderungen für den Betrieb eines Ökokontos durch den Vorhabenträger sind zu umfangreich, um dies für eine derart geringe Flächengröße umzusetzen.

 

Bereich Forsten

Die Stellungnahme des Bereich Forsten wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

 

 

Beschluss 3 Bayerisches Landesamt für Umwelt

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme des Bayerischen Landesamt für Umwelt wird zur Kenntnis genommen.

Da keine ergänzenden Belange vorgebracht werden, wird auf die Abwägung der frühzeitigen Stellungnahme verwiesen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 4 Bund Naturschutz

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme des Bund Naturschutz wird zur Kenntnis genommen.

 

Es ist ein Mindestabstand von 3,0 m zwischen den Modulreihen festgesetzt. Dieser Abstand wird beibehalten, zum einen um eine effiziente Nutzung der Fläche zur Gewinnung von Solarenergie zu ermöglichen, zum anderen wird darauf hingewiesen, dass in den im Dezember 2021 ergangenen Hinweisen "Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen" in der Definition des Optimalfalles auch der Abstand von 3,0 m vorgegeben ist.

Für den Bereich der Sonderfläche ist die Anlage von Lesesteinhaufen als grünordnerische Maßnahme enthalten.

 

Zwischen den einzelnen Modulen sind kleine Zwischenräume, durch die das Niederschlagswasser abtropfen kann.

 

Es sind sowohl für die grünordnerischen Maßnahmen als auch die natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen Vorgaben zum Monitoring enthalten.

 

Die Heckenpflanzung ist außerhalb des Zaunes angeordnet, die Einzäunung ist nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

 

Der Hinweis auf das UMS von 27.05.2021 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Informationen hinsichtlich der Herdenschutz Aspekte werden an den Vorhabenträger weitergegeben.

 

Durch die vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen ergibt sich ein umfassendes Minimierungskonzept, mit dem sowohl neue Strukturelemente geschaffen werden als auch eine Ergänzung und Vernetzung bestehender Strukturen erfolgt. Dadurch ist der Ansatz des Kompensationsfaktors von 0,15 gerechtfertigt.

Zudem liegt das Plangebiet in einem als vorbelastet definierten Bereich entlang der Autobahn, weitere Vorbelastungen sind durch die Windkraftanlagen gegeben.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 5 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 6 Bundesnetzagentur

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der Bundesnetzagentur der Bundesnetzagentur wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschluss 7 Die Autobahn GmbH des Bundes

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die Stadt Altdorf nimmt zur Kenntnis, dass nunmehr ein Antrag auf Planfeststellung für eine unbewirtschaftete Rastanlage mit WC von der Stellungnehmerin bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht wurde. Von dieser Planung sind auch die Flurstücke 1679, 1680 und 1681 der Gemarkung Eismannsberg betroffen.

 

Die Stadt Altdorf hat am 10.05.2023 von der Regierung von Mittelfranken die von der Stellungnehmerin eingereichten Planfeststellungsunterlagen erhalten. Laut öffentlicher Bekanntmachung startet die Öffentlichkeitsbeteiligung für das Vorhaben ab 23.05.2023. Da der Stadt Altdorf die Planunterlagen zur PWC-Anlage im Zeitpunkt der Abwägung bereits bekannt sind, bezieht sich die nachfolgende Abwägung auf den konkreten Inhalt der eingereichten Planung der Stellungnehmerin.

 

Die Bauleitplanung der Stadt Altdorf betrifft die Grundstücke Fl.-Nr. 1679, 1680 und 1681 der Gemarkung Eismannsberg. Diese sind ausweislich des Grunderwerbsplans der Stellungnehmerin wie folgt betroffen:

 

                Fl.-Nr. 1679: Das Grundstück soll mit seiner Gesamtfläche von 43767 m² erworben werden. Auf diesem Grundstück soll im Wesentlichen die PWC-Anlage nördlich der Autobahn entstehen.

 

                Fl.-Nr. 1680: Von insgesamt 10158 m² Fläche sollen 27 m² erworben und 199 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden. Bauliche Anlage sind hier nicht vorgesehen, es handelt sich lediglich um ein keilförmiges Stück im Anschluss an die Abfahrt zur geplante PWC-Anlage.

 

                Fl.-Nr. 1681: Von insgesamt 15092 m² sollen 2529 m² erworben werden. Ausweislich des Plans soll dieses nicht bebaut werden und ausschließlich als Sickerfläche verwendet werden. Diese Fläche befindet sich "auf dem freien Feld" in einem Abstand von 100 bis 150 m zur geplanten PWC-Anlage.

 

Soweit die Stellungnehmerin auf ihre bisherigen Stellungnahmen verweist, wurden diese Belange mit Schreiben der Stadt Altdorf vom 03.02.2023 bereits behandelt und - soweit erforderlich - in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Soweit nunmehr erstmals im Mai 2023 eine konkrete und grundstücksscharfe Planungsabsicht der Stellungnehmerin vorgelegt wurde, bewertet die Stadt Altdorf diese wie folgt:

 

Die Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.-Nr. 1681 als "Sickerfläche" ist aufgrund des Zuschnitts und der Lage der Fläche an zahlreichen weiteren Standorten realisierbar. Dies gilt umso mehr, als auch nach aktuellem Planungsstand der Stellungnehmerin kein direkter Anschluss der Fläche an die Fläche der PWC-Anlage selbst geplant ist. Die Stadt Altdorf geht daher davon aus, dass der Stellungnehmerin entsprechende Alternativen zur Verfügung stehen.

 

 

Beim Grundstück Fl.-Nr. 1680 soll eine Fläche in Anspruch genommen werden, die im Ökoflächenkataster ausgewiesen ist. Die Stadt Altdorf hat die Fläche daher bei ihrer Planung unangetastet gelassen. Eine potentielle Inanspruchnahme der Fläche durch die Stellungnehmerin - soweit dies überhaupt rechtlich zulässig wäre - steht der hier verfahrensgegenständliche Bebauungsplan nicht entgegen.

 

Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1679, welches von der Stellungnehmerin vollständig in Anspruch genommen werden soll, konkurriert - neben einem Teil des Grundstücks Fl.-Nr. 1681 - die Planung der Stellungnehmerin mit derjenigen der Stadt Altdorf.

 

Unter Berücksichtigung von § 2 EEG und nunmehr auch § 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB setzt sich die Planung der Stadt Altdorf jedoch im Wege der Abwägung gegen die Planung der Stellungnehmerin durch.

 

Hinsichtlich der konkreten Abwägung der widerstreitenden Interessen verkennt die Stadt Altdorf nicht, dass der Autobahn GmbH des Bundes grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Versorgung der Verkehrsteilnehmer als öffentliche Aufgabe i.S. v. Art. 90 Abs. 2 GG zukommt (BT-Drs. 12/4635, S. 5).

 

Bei der Abwägung ist jedoch weiterhin zu beachten, dass sich aus der rechtlichen Zugehörigkeit der Rastanlage zum Straßenkörper nicht automatisch das Recht ergibt, Rastanlagen ohne weiteres errichten zu dürfen (Marschall, Bundesstraßenverkehrsgesetz, 2012, § 1 Rn. 4). Sie sind auch nicht im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten und damit auch nicht gesetzlich mit dem Fernstraßenausbaugesetz einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung unterzogen. Vielmehr muss die jeweilige Planung im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG erfolgen (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1992, Az. 8 S 1741/92, juris) und ihr Bedarf und die konkrete Standortwahl im Einzelfall positiv festgestellt und seinerseits entsprechend mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen abgewogen werden (siehe BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, Az. 4 C 15/83, juris Rn. 16). Eine solche behördliche Bedarfsfeststellung liegt aktuell nicht vor, auch wenn ein Antrag auf Planfeststellung bereits bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht worden ist.

 

In der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine Rastanlage am konkreten Standort nach Kenntnissen der Stadt Altdorf wohl nur im Wege einer Enteignung realisierbar wäre. Demgegenüber stehen die Grundstückseigentümer dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan grundsätzlich positiv bzw. neutral gegenüber. Für die Stadt Altdorf bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine geeigneten Alternativflächen zur Realisierung ihrer Planungsabsichten. Es sei diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass das Fernstraßenbundesamt erst am 31.01.2023 eine Handreichung zum Bau von Photovoltaikanlagen innerhalb der Anbauverbotszone (40m) herausgegeben hat (online abrufbar unter:

https://www.fba.bund.de/DE/Themen/Anbaurecht_ Paragraph9_FStrG/Dokumente/

20230131_Freiflaechenvoltaikanlagen_Handreichung.html). In dieser Handreichung weist das Fernstraßenbundesamt explizit drauf hin, dass selbst innerhalb der 40m-Anbauverbotszone (die hier nicht tangiert ist), "eine Inanspruchnahme von Flächen (…) zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen (…) straßenrechtlich regelmäßig möglich" ist.

 

Die Ausführungen der Stellungnehmerin zur Anbindung von Rastanlagen an die Bundesfernstraße sind zwar nachvollziehbar, führen jedoch nicht zu einer Vorprägung im Hinblick auf einen konkreten Standort (hier das Plangebiet der Stadt Altdorf). Vielmehr kann die geplante PWC-Anlage auch mehrere Kilometer entfernt realisiert werden und dennoch ihren Zweck erfüllen. Rechtliche Vorgaben zu bestimmten Abständen zwischen Rastanlagen existieren nicht (vgl. auch BVerwG Urteil vom 11.07.2019 - 9 A 14.18 - Rz. 56 zur Abweichung von den ERS 2011). Daher führt die Realisierung der Planungsabsichten der Stadt Altdorf nicht zum Scheitern einer PWC-Anlage an der Bundesfernstraße. Sie müsste lediglich an einem anderen Standort realisiert werden, könnte hier jedoch gleichwohl ihren öffentlichen Zweck erfüllen. Dass hierfür grundsätzlich weitere Standorte zur Verfügung stehen, die auch nicht aus zwingenden Gründen ausgeschlossen sind, zeigt der Variantenvergleich der Stellungnehmerin in Kapitel 3 ihres Erläuterungsberichts vom 16.12.2022.

 

Der Bundesgesetzgeber hat mit § 2 S. 1 EEG klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb von erneuerbaren Energieanlagen "im überragenden öffentlichen Interesse" liegen und "der öffentlichen Sicherheit" dienen. Ihnen ist daher gemäß § 2 S. 2 EEG im Rahmen von Abwägungsentscheidungen regelmäßig ("sollen") der Vorrang gegenüber anderen Belangen einzuräumen, "bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist". Dies gilt auch für Abwägungen mit den Belangen des Fernstraßenausbaus, die zwar öffentliche Belange darstellen, jedoch keine überragenden öffentlichen Belange wie die hier verfahrensgegenständliche Fläche für eine Freiflächen-PV-Anlage. Dies hat der Gesetzgeber nochmals unterstrichen, indem er nunmehr zum 11. Januar 2023 auch eine Privilegierung für Freiflächen-PV-Anlagen entlang von Autobahnen in § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) BauGB geschaffen hat (zur Begründung siehe BT-Drs. 20/4704, S. 17).

 

Ausgehend von diesem gesetzlichen Rahmen setzt sich auf Grundlage der §§ 1, 2 EEG im Rahmen der Abwägung vorliegend die von der Stadt Altdorf verfolgte Bauleitplanung für eine Freiflächen-PV-Anlage am konkreten Standort durch. Dieses Abwägungsergebnis entspricht auch dem (neuen) Regelfall, wonach Freiflächen-PV-Anlagen im Außenbereich entlang von Autobahnen privilegiert zulässig sind.

Der Bebauungsplan ist trotz der Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) BauGB erforderlich, denn die Stadt Altdorf verfolgt die Absicht, das Plangebiet "positiv" einer Nutzung mit Freiflächen-PV zuführen und dadurch konkurrierende privilegierte Nutzungen im Außenbereich auszuschließen.

 

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass die von der Stadt Altdorf beabsichtigte Bauleitplanung den Vorgaben nach § 9 Abs. 2 FStrG auch im Falle einer entgegenstehenden Planung der Autobahn GmbH des Bundes nicht unmittelbar zuwider läuft. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem vergleichbaren Fall in seinem Beschluss vom 22. Juli 1999, Az. 4 N, 1598/93, juris Rn. 41 zum Verhältnis von Bauleitplanung und § 9 FStrG wie folgt geäußert:

 

"Der Umstand, dass in einem Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen dargestellt werden, bedeutet nämlich nicht, dass damit andere (nicht bodenrechtliche) Rechtsvorschriften, die einer Bebauung entgegenstehen, außer Kraft gesetzt würden. Vielmehr kann eine im Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzte Fläche nicht bebaut werden, wenn etwa ein bauordnungsrechtlich gebotener Grenzabstand oder ein Waldabstand zu wahren ist. Nichts anderes gilt für den Abstand nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG."

 

Insoweit bleiben die Zustimmungsrechte des Fernstraßenbundesamtes (bzw. der Autobahn GmbH des Bundes, soweit diese auf sie übertragen wurden) auch bei Aufstellung des Bebauungsplans bis zum konkreten Baugenehmigungsverfahren weiterhin erhalten. Dieser Umstand wird im Bebauungsplan durch die entsprechende Kennzeichnung der Zone sichergestellt.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 8 Handwerkskammer für Mittelfranken

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der Handwerkskammer für Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 9 Immobilien Freistaat Bayern

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

 

 

Beschluss 10 Industrie und Handelskammer

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg".

 

Die eingegangene Stellungnahme der Industrie und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

 

Beschluss 11 Kreisheimatpfleger für Archäologie

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme des Kreisheimatpflegers für Archäologie wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 12 Landratsamt Nürnberger Land

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Flächennutzungsplan

Die eingegangene Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahmen der SG Planungsrecht und Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme des SG Wasserrecht wird zur Kenntnis genommen.

Ein entsprechender Hinweis auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Wasserrechts und fachlicher Vorgaben ist im Planblatt bereits enthalten unter "Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen, 3. Wasserwirtschaft.

 

Es sind keine Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich.

 

Die Stellungnahme des SG Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme des SG Naturschutz wird zur Kenntnis genommen.

Der Ausschnitt, der im Planblatt zur 5. FNP-Änderung enthalten ist, wurde aus dem wirksamen FNP der Stadt Altdorf b. Nürnberg entnommen.

Da der Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes und auch die Abgrenzung der "Sonderbaufläche - Konzentrationszone Windkraft" nicht Gegenstand der hier vorliegenden 5. Änderung sind, erfolgen hier keine Korrekturen.

Diese sind bei einer Fortschreibung oder Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vorzunehmen.

 

Bebauungsplan

Die eingegangene Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 61 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahmen der SG Planungsrecht und Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme des SG Wasserrecht wird zur Kenntnis genommen.

Ein entsprechender Hinweis auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Wasserrechts und fachlicher Vorgaben ist im Planblatt bereits enthalten unter "Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen, 3. Wasserwirtschaft".

 

Es sind keine Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich.

 

Die Stellungnahme des SG Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahme des SG Naturschutz wird zur Kenntnis genommen.

Die dingliche Sicherung ist vom Vorhabenträger zu veranlassen und der Nachweis hierüber der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

 

Dies ist im Rahmen des festgesetzten Monitorings in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde möglich.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

Beschluss 13 N-ERGIE Netz GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der N-ERGIE Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen.

Da keine ergänzenden Belange vorgebracht werden, wird auf die Abwägung der frühzeitigen Stellungnahme verwiesen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 14 Planungsverband Region Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der des Planungsverbandes Region Nürnberg wird zur Kenntnis genommen.

Da keine ergänzenden Belange vorgebracht werden, wird auf die Abwägung der frühzeitigen Stellungnahme verwiesen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 15 PLEDOC GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der der PLEDOC GmbH wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 16 Polizeiinspektion Altdorf b. Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der der Polizeiinspektion Altdorf b. Nürnberg wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 17 Regierung von Mittelfranken

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 18 Staatliches Bauamt Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme des staatlichen Bauamtes Nürnberg wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

 

 

Beschluss 19 TenneT TSO GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der TenneT TSO GmbH wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 20 Vodafone GmbH/Vodafone Kabel

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der Vodafone GmbH/Vodafone Kabel zu der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 21 Wasserzweckverband Hammerbachtal

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme des Wasserzweckverbandes Hammerbachtal wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis bezüglich von Erdarbeiten wird an den Vorhabenträger weitergegeben.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 22 Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zu der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

 

 

Beschluss 23 Markt Feucht

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme des Marktes Feucht wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 24 Markt Lauterhofen

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Aus der Stellungnahme ergibt sich die grundsätzliche Ablehnung einer Freiflächen-PV-Anlage am konkreten Standort. Begründet wird dies ausschließlich mit einer konkurrierenden Planung der Autobahn GmbH des Bundes für eine PWC-Anlage im selben Bereich.

 

Es ist bereits nicht ersichtlich, welche gemeindlichen Belange oder Planungen der Markt Lauterhofen durch die Planung beeinträchtigt sieht.

 

Soweit der Markt Lauterhofen auf § 2 Abs. 2 BauGB verweist, fallen unter das Abstimmungsgebot grundsätzlich nur solche Betroffenheiten, die dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde - speziell ihrer Planungshoheit - unterfallen.

 

"Relevant sind daher nur Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.

Das interkommunale Abstimmungsgebot ist nicht schon deshalb einschlägig, weil sich die Gemeinde zum Sprecher der Interessen betroffener Gemeindebürger macht."

(BeckOK BauGB/Uechtritz, 57. Ed. 1.9.2022, BauGB § 2 Rn. 27).

 

Es ist weder vorgetragen noch für die Stadt Altdorf ersichtlich, dass und in welcher Weise sich die Planung der Freiflächen-PV-Anlage auf die städtebauliche Ordnung des Marktes Lauterhofen auswirken soll.

 

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es für die Betroffenheit des interkommunalen Abstimmungsgebotes auf die Unmittelbarkeit der Auswirkungen der Bauleitplanung und etwaiger Auswirkungen auf die Nachbargemeinde ankommt. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 9. Januar 1995 - 4 NB 42/94 -, juris Rn. 7 ausgeführt, dass es einer (materiellen) Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB immer dann bedarf, "wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art in Betracht kommen."

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese Unmittelbarkeit dann verneint, wenn nicht die Planung selbst, sondern (erst) etwaige mit ihr Verbundene Folgewirkungen zu einer Betroffenheit der Nachbargemeinde führen. Er hat auf eine Klage der Stadt Nürnberg gegen den Bebauungsplan für die Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf wegen der zu erwartenden Nukleartransporte klargestellt, dass diese das interkommunale Abstimmungsgebot nicht betreffen, da sie selbst von einer fachrechtlichen Genehmigung abhängen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 29. April 1987 - Vf. 5-VII-86 -, juris Rn. 24, 25).

 

Insoweit läge auch dann keine unmittelbare Beeinträchtigung des Marktes Lauterhofen vor, wenn die Planung der Stadt Altdorf Einfluss auf die Standortwahl der PWC-Anlage hätte. Diese ist in einem gesonderten fachrechtlichen Verfahren zu genehmigen und damit von der Planung der Stadt Altdorf unabhängig.

 

Neben dem interkommunalen Abstimmungsgebot für Belange "gewichtiger Art" nach § 2 Abs. 2 BauGB steht dem Markt Lauterhofen grundsätzlich auch das einfache Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB zu. Die Stadt Altdorf hat damit all diejenigen Belange des Marktes Lauterhofen in ihre Abwägung einzustellen, die "mehr als geringfügig betroffen" sind. Dass solche berücksichtigungsfähigen Belange hier vorliegen, wurde jedoch nicht dargelegt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Jahr 2012 im Hinblick auf etwaige Abwägungsfehler einer Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Freiflächenphotovoltaikanlage auf die Normenkontrolle einer Nachbargemeinde wie folgt geäußert (VGH München, Urteil vom 01.08.2012 - 1 N 12.1304 - juris Rn. 21):

 

"Grundsätzlich können Belange einer Gemeinde, die keine Auswirkungen gewichtiger Art darstellen, jedoch mehr als geringfügig betroffen sind, im Rahmen des Abwägungsgebots beachtlich sein; in dieser Hinsicht genießen benachbarte Gemeinden keinen geringeren Schutz als private Betroffene (BVerwG vom 1.8.2002 a. a. O. <juris> RdNr. 22). Allerdings setzt das Abwägungsgebot voraus, dass die Nachbargemeinde ihre städtebaulichen Vorstellungen und entsprechende planerische Überlegungen wenigstens ansatzweise präsentiert, und plausibel macht, warum die angegriffene Bebauungsplanung den eigenen Belangen zuwider laufen könnte. An der insoweit erforderlichen Substanziierung des Vortrags fehlt es im vorliegenden Fall völlig."

 

So liegt der Fall auch hier. Der Markt Lauterhofen hat nicht dargelegt, dass und inwieweit durch die vorgelegte Planung bestimmte Belange des Marktes beeinträchtigt werden könnten. Damit ist auch eine bloß geringfügige Betroffenheit gemeindlicher Belange nicht ersichtlich.

 

Den Vorwurf der Verhinderungsplanung der PWC-Anlage weist die Stadt Altdorf ausdrücklich zurück. Vielmehr wurde ein Antrag der Autobahn GmbH des Bundes auf Planfeststellung der PWC-Anlage erst am 20.12.2022 bei der Regierung von Mittelfranken gestellt. Damit geht die Bauleitplanung der Stadt Altdorf bereits zeitlich einer etwaigen konkurrierenden Planung der Autobahn GmbH des Bundes vor.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 25 Gemeinde Berg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der Gemeinde Berg wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 26 Gemeinde Leinburg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der Gemeinde Leinburg wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 27 Gemeinde Offenhausen

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg"

 

Die eingegangene Stellungnahme der Gemeinde Offenhausen wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 28 Gemeinde Winkelhaid

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg".

 

Die eingegangene Stellungnahme der Gemeinde Winkelhaid zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt

 

 

Beschluss 29 Brandschutzdienststelle Kreisbrandrat

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 "Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg".

 

Die eingegangene Stellungnahme der Brandschutzdienststelle Kreisbrandrat zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 19                     Nein: 0 genehmigt