Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 6

Der Stadtrat hat Kenntnis vom empfehlenden Beschluss des Hauptausschusses vom 12.01.2019 und stimmt einer Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Altdorf b. Nürnberg vom 08.05.2014  wie folgt zu:

 

1. Änderungen der Geschäftsordnung im Bereich der Entscheidungsbefugnisse des Ersten Bürgermeisters im Bereich der Bauordnung/Bauanträge:

 

§ 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschO:

 

d) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind mit einer  Höhe bis zu 10 Meter - im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes nach § 30 Abs.  3 BauGB, sofern das Vorhaben ohne Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig ist, oder lediglich Befreiungen benötigt, die im Sinne dieses Paragraphen ebenso in der eigenen Zuständigkeit des Bürgermeisters liegen und sofern es sich sofern es sich um Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser oder Nebengebäude bzw. untergeordnete Nebenanlagen mit jeweils maximal zwei Vollgeschossen und einer umgebungsüblichen  oder durch Bebauungsplan zulässigen Dachform handelt.

 

e) im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB: die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind mit einer  Höhe bis zu 7 Meter, sofern es sich sofern es sich um Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser oder Nebengebäude bzw. untergeordnete Nebenanlagen mit jeweils maximal zwei Vollgeschossen und einer umgebungsüblichen Dachform handelt.

 

Negativzeugnisse d) wird unverändert zu f)

Generalvollmacht Grundstücksangelegenheiten e) wird unverändert zu g)

 

n) Die Entscheidung über die Erteilung folgender Befreiungen von den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes:

 

 --> als isolierte Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben:

 

Erhöhung der Einfriedung bis zu einer Höhe von 2 Metern, Material und Ausführung von Einfriedungen, Überschreitung der Baugrenzen um bis zu 7,50 Meter (zuvor 5 m), Befreiung von festgesetzten Garagen- bzw. Stellplatzstandorten und damit verbundenen festgesetzten Stauräumen, Befreiung von festgesetzten Zufahrtsstellen zum Grundstück, Abweichende Dachform und Dachneigung von verfahrensfreien Nebengebäuden und Garagen, Dachbegrünung von Nebengebäuden, Gestaltung und Bauweise von Nebengebäuden, Überschreitung der zulässigen GRZ  durch Nebengebäude oder Flächenversiegelung um maximal 0,1 sowie Befreiungen von festgelegten Baum- , Hecken oder Leitungs-standorten.

 

-->  als Befreiung im Rahmen eins Baugenehmigungs- oder Vorbescheidsverfahrens:

 

für Nebengebäude und Nebenanlagen wie für verfahrensfreie Vorhaben (Siehe oben)

 

zusätzlich für Hauptgebäude:

 

Befreiung von der festgelegten Zufahrtsseite auf das Grundstück, Überschreitung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ) durch das Hauptgebäude um maximal 0,05 , Überschreitung der Baugrenze durch das Hauptgebäude um maximal 3,00 Meter, unterirdische Überschreitung der Baugrenze (z.B. durch Tiefgaragen),  Überschreitung der zulässigen Kniestock, First- oder Traufhöhe um maximal 0,5 Meter, abweichende Dachneigung um +/- 10 Grad,  abweichende Farbe der Dacheindeckung, Überschreitung der zulässigen Länge von Dachaufbauten auf maximal 1/2 Trauflänge,  Befreiung von festgesetzten Baumarten und Baumgrößen, Befreiung von der festgelegten Gründordnung im untergeordneten Bereich (maximal 10 % des geforderten), sowie Befreiungen von festgelegten Baum- , Hecken oder Leitungsstandorten.

 

o) Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen zu Bauvorhaben der Stadt selbst, deren Durchführung bereits im Rahmen der Baubeschlüsse durch den Stadtrat beschlossen wurden.

 

 

2. Erhöhung der finanziellen Zuständigkeitsregelungen im Bereich der beschließenden Ausschüsse (§ 7):

 

von   60.000 Euro auf 150.000 Euro   (  8er Ausschüsse)

Von 100.000 Euro auf 250.000 Euro   (12er Ausschüsse)

 

3. Einzelne Aufgaben, die der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt (§ 11):

 

(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

d)  Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 60.000 €,……

 

4. Vertretung eines Ausschussmitgliedes, das (in Stellvertretung) als Sitzungsleiter fungiert

 

Ergänzung des § 5 Abs. 3 wie folgt:

Ist der Ausschussvorsitzende verhindert und wird er durch eine Person vertreten, die als ordentliches Mitglied dem Ausschuss angehört, rückt für das stellvertretende Mitglied ein Stellvertreter nach.

 

5. Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften

 

Folgende Regelung ist in der Geschäftsordnung mit aufzunehmen:

"Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 60.000 € erhöhen, werden dem ersten Bürgermeister übertragen".

 

6. Zusammenlegung des Bau- und Umweltausschusses und des Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsausschusses

 

Eine Zusammenfassung des Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsausschusses und des Bau- und Umweltausschusses wird derzeit abgelehnt. Die Entscheidung hierüber soll nach der Kommunalwahl 2020 erfolgen.