Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt für die Dauer der Wahlzeit zusätzlich zur Wahl des ehrenamtlichen Zweiten Bürgermeisters / der ehrenamtlichen Zweiten Bürgermeisterin einen Dritten ehrenamtlichen Bürgermeister / eine Dritte ehrenamtliche Bürgermeisterin zu wählen.