Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0

1. Beschluss:

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beauftragt die Verwaltung unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates, künftig Vorlagen, Ausarbeitungen, Beschlussvorschläge und Anträge der im Stadtrat vertretenen Parteien, der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse zeitlich parallel zur Zustellung an die Stadträte auf der Homepage der Stadt Altdorf in geeigneter Form (Bürgerinformationssystem) zu veröffentlichen.

 

Ja: 24  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

 

2. Beschluss:

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und stimmt folgenden Änderungen der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 07.05.2020 wie folgt zu:

 

2.1. Die Zuständigkeiten des Umwelt- und Gesundheitsausschusses werden wie folgt neu gefasst:

 

a)    Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für

 

-         die Bearbeitung aller Fragen der Land- und Forstwirtschaft und der Landschaftspflege;

-         Umweltfragen;

-         die Aufgaben der Ortsverschönerung;

 

b) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für die Bearbeitung aller Fragen rund um das Gesundheitswesen vor Ort.

 

c) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für den Tourismus, sowie für die Wanderwege und  
    N
aherholung.

 

d) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig

 

- für Klimaschutzkonzepte 

- für Klimaschutzmanager/in

- bei der Einbindung von Fachleuten bei umweltrelevanten Fragestellungen

- bei der Förderung von Aktionen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt

- beim Schutz, Erhalt und Ausbau der Begrünung und der Baumstruktur

 

Der Ausschuss beschließt über die Durchführung und Vergabe von Projekten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs bis zu einem Kostenaufwand von 150.000,-- €, sofern die Deckung gewährleistet ist und soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

 

 

2.2. Die Zuständigkeiten des Kultur- und (künftig auch) Sozialausschusses werden wie folgt neu gefasst:

 

a) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für

 

- kulturelle Veranstaltungen und (kommunale) Bildungsangebote

- Musikpflege

- allgemeine Vereinsangelegenheiten

- Sportangelegenheiten

 

b) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für

 

- die Bearbeitung von sozialen Fragen (Sozialwohnungen) und Festsetzungen sozialer Zuwen-
  dungen und dgl.

- Kinderbetreuung

- Mitwirkung und Beratung in Jugendfragen, insbesondere bei der kommunalen Jugendarbeit  
  und der Jugendsozialarbeit

- Zusammenarbeit mit der ALFA und dem Bürgertreff

- Seniorenangelegenheiten (Zusammenarbeit mit dem „Seniorenbeirat“)

- Fragen der Integration und Inklusion (Zusammenarbeit mit „Mobil mit Handicap“)

 

Der Ausschuss beschließt über die Durchführung und Vergabe von Projekten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs bis zu einem Kostenaufwand von 150.000,-- €, sofern die Deckung gewährleistet ist und soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

 

Ja: 21  Nein: 3                  genehmigt

 

 

 

 

3. Beschluss:

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt folgenden neuen Wortlaut des § 18 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 07.05.2020:

 

(2) Ortssprecher sind ehrenamtlich tätige Gemeindebürger oder Gemeindebürgerinnen mit beratenden Aufgaben. Sie haben das Recht an den Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen; an den Sitzungen seiner Ausschüsse jedoch nur, sofern örtliche Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis des jeweiligen Ortssprechers berührt oder behandelt werden.

 

Ja: 24  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

 

4. Beschluss:

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt folgenden neuen Wortlaut des § 27 „Eröffnung der Sitzung“ der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 07.05.2020:

 

(1) 1Vor Eröffnung der Sitzung findet eine Bürgerfragestunde statt. 2Dabei erhalten Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit, Fragen an die Sitzungsleitung zu stellen.

 

(2) 1Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

 

(3) 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Stadtratsmitglieder auf. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

 

Ja: 24  Nein: 0                  genehmigt

 

 

 

 

5. Beschluss:

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und lehnt eine Erweiterung der Geschäftsordnung um eine Bewertung der Klimarelevanz bei Stadtratsentscheidungen ab.

 

Ja: 17  Nein: 7                  genehmigt

 

 

 

 

6. Beschluss:

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt, die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht vom 07.05.2020 zum 01.09.2020 zu ändern und um einen „Wirtschaftsförderungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,“ zu ergänzen.

 

Ja: 6  Nein: 18                  abgelehnt

 

 

 

 

7. Beschluss:

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt, die Zuständigkeiten des Haupt- und Finanzausschusses in der Geschäftsordnung des Stadtrates bei § 8 Abs. 3 Ziffer 1 Buchstabe a) um „die Wirtschaftsförderung“ zu ergänzen.

 

Ja: 18  Nein: 6                  genehmigt

 

 

 

 

8. Beschluss:

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beauftragt die Verwaltung, zur Gründung eines Wirtschaftsbeirats einen Vorschlag zu unterbreiten.

 

Ja: 21  Nein: 3                  genehmigt

 

 

9. Beschluss (Variante I = Antrag CSU):

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt, die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht vom 07.05.2020 zum 01.01.2021 wie folgt zu ändern:

 

§ 3 „Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung; Ortssprecher“ erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

(1)  1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld von je 40,-- für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses; ebenso für jede nachgewiesene Teilnahme an einer Fraktions- und Gruppensitzung, jedoch für max. 30 Fraktions- bzw. Gruppensitzungen im Jahr. Außerdem wird eine monatliche Pauschale von 40,-- € gewährt.

 

(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,--  je angefangene Sitzungsstunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit  entstanden ist, längstens jedoch bis 18.00 Uhr; dies gilt auch für Hausfrauen und Hausmänner.

    
      (4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekos- 
     
ten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Sit-
      zungsgeld und Reisekosten werden auch bei Teilnahme an Sitzungen, Versammlungen und
      Tagungen gewährt, zu denen Bürgermeister und Stadtratsmitglieder delegiert sind.

 

(5) Die Sitzungsgelder werden vierteljährlich im Nachhinein überwiesen. Sitzungsgelder werden nur für tatsächliche Sitzungsteilnahmen gezahlt.

 

      (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Ortssprecher entsprechend. Gehören Ortssprecher einer
      Fraktion an, so gelten die Absätze 7 und 8 entsprechend.

 

      (7) Den Fraktionen der Parteien, Wählergruppen und Einzelvertretern des Stadtrates wird
      eine Entschädigung von jährlich 250,-- Euro je Stadtratsmitglied gewährt. Der bzw. die am

      tierenden Ortssprecher sind soweit sie einer politischen Partei oder Wählergruppe angehö-
  
ren, im Sinne des ersten Satzes als Stadtratsmitglieder zu sehen. Die Pauschalentschädi-
  
gung ist an eine von den Parteien und Wählergruppen zu benennende Person auszuzahlen.
  
Die Auszahlung erfolgt jeweils halbjährlich im Voraus, d. h. zum 01.01. und 01.07. eines
    
jeden Jahres.

 

     (8) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Entschädigung von 10,-- pro Frak-
     tionsmitglied.
Die Auszahlung erfolgt halbjährlich im Voraus, d. h. zum 1.1. und 1.7. eines
    
jeden Jahres.

Ja: 8  Nein: 16                  abgelehnt

 

 

 

 

 

10. Beschluss (Variante II = Vorschlag der Verwaltung):

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt, die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht vom 07.05.2020 zum 01.01.2021 wie folgt zu ändern:

 

§ 3 „Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung; Ortssprecher“ erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

(1)  Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse, Arbeitskreise, Kommissionen sowie bei den Sitzungen der Fraktionsvorsitzenden und Bürgermeister. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

     

(2)  Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 175,00 €.

 

(3)  Das Sitzungsgeld der Stadtratsmitglieder, die dem Rechnungsprüfungsausschuss angehören, wird auf 20,00 € je angefangene Sitzungs- bzw. Prüfungsstunde festgelegt.

 

(4)  Den Fraktionen der Parteien, Wählergruppen und Einzelvertretern des Stadtrates wird

eine Entschädigung von pauschal jährlich 260,00 Euro je Stadtratsmitglied gewährt. Die Pauschalentschädigung ist an eine von den Parteien und Wählergruppen zu benennende Person auszuzahlen.

 

(5)  Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Entschädigung von 12,50 pro Fraktionsmitglied.

 

(6)  Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit erwachsenen Barauslagen, sowie bei auswärtigen Dienstreisen, die auf Anordnung des ersten Bürgermeisters erfolgen, Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Sätzen des Bayer. Reisekostengesetzes.

 

(7)  Ortssprecher erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 Euro.

 

(8)  Die Entschädigungen nach den Absätzen 2, 3, 5 und 7 werden monatlich ausbezahlt. Die Entschädigungen nach Absatz 4 wird jährlich im Voraus ausbezahlt.                   Die Entschädigungen nach Absatz 9 werden unverzüglich nach Anfall gewährt.

 

 

Ja: 15  Nein: 9                  genehmigt

 

 

 

 

11. Beschluss:

 

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beauftragt die Verwaltung künftig die nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen nicht mehr erst in der Sitzung als Tischvorlage, sondern bereits mit der Einladung auf farbigem Papier auszureichen und am Ende der Sitzung wieder einzusammeln. Einer gesonderten Verankerung in der Geschäftsordnung bedarf es hier nicht.