1. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beauftragt die Verwaltung unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates, künftig Vorlagen, Ausarbeitungen, Beschlussvorschläge und Anträge der im Stadtrat vertretenen Parteien, der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse zeitlich parallel zur Zustellung an die Stadträte auf der Homepage der Stadt Altdorf in geeigneter Form (Bürgerinformationssystem) zu veröffentlichen.
Ja: 24 Nein: 0 genehmigt
2. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und stimmt folgenden Änderungen der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 07.05.2020 wie folgt zu:
2.1. Die Zuständigkeiten des Umwelt- und Gesundheitsausschusses werden
wie folgt neu gefasst:
a)
Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für
-
die Bearbeitung aller
Fragen der Land- und Forstwirtschaft und der
Landschaftspflege;
-
Umweltfragen;
-
die Aufgaben der Ortsverschönerung;
b) Der Ausschuss
ist insbesondere zuständig für die Bearbeitung aller Fragen rund um das
Gesundheitswesen vor Ort.
c) Der
Ausschuss ist insbesondere zuständig für den Tourismus,
sowie für die Wanderwege und
Naherholung.
d) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig
- für
Klimaschutzkonzepte
- für
Klimaschutzmanager/in
- bei der
Einbindung von Fachleuten bei umweltrelevanten Fragestellungen
- bei der
Förderung von Aktionen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
- beim Schutz,
Erhalt und Ausbau der Begrünung und der Baumstruktur
Der Ausschuss beschließt über die Durchführung und Vergabe von Projekten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs bis zu einem Kostenaufwand von 150.000,-- €, sofern die Deckung gewährleistet ist und soweit nicht der erste
Bürgermeister dafür zuständig ist.
2.2. Die Zuständigkeiten des Kultur- und (künftig auch) Sozialausschusses werden wie folgt neu gefasst:
a) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für
- kulturelle Veranstaltungen und (kommunale)
Bildungsangebote
- Musikpflege
- allgemeine Vereinsangelegenheiten
- Sportangelegenheiten
b) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für
- die
Bearbeitung von sozialen Fragen (Sozialwohnungen) und Festsetzungen sozialer
Zuwen-
dungen und dgl.
-
Kinderbetreuung
-
Mitwirkung und Beratung in Jugendfragen, insbesondere bei der kommunalen
Jugendarbeit
und der Jugendsozialarbeit
- Zusammenarbeit mit der ALFA
und dem Bürgertreff
- Seniorenangelegenheiten (Zusammenarbeit mit dem
„Seniorenbeirat“)
- Fragen der Integration und Inklusion (Zusammenarbeit mit
„Mobil mit Handicap“)
Der Ausschuss beschließt über die Durchführung und Vergabe von Projekten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs bis zu einem Kostenaufwand von 150.000,-- €, sofern die Deckung gewährleistet ist und soweit nicht der erste
Bürgermeister dafür zuständig ist.
Ja: 21 Nein: 3 genehmigt
3. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt folgenden neuen Wortlaut des § 18 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 07.05.2020:
(2) Ortssprecher sind ehrenamtlich tätige Gemeindebürger
oder Gemeindebürgerinnen mit beratenden Aufgaben. Sie haben das Recht an den
Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme
teilzunehmen und Anträge zu stellen; an den
Sitzungen seiner Ausschüsse jedoch nur, sofern örtliche Angelegenheiten aus dem
Wirkungskreis des jeweiligen Ortssprechers berührt oder behandelt
werden.
Ja: 24 Nein: 0 genehmigt
4. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt folgenden neuen Wortlaut des § 27 „Eröffnung der Sitzung“ der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 07.05.2020:
(1) 1Vor Eröffnung
der Sitzung findet eine Bürgerfragestunde statt. 2Dabei erhalten
Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit, Fragen an die Sitzungsleitung zu
stellen.
(2) 1Der oder die Vorsitzende eröffnet die
Sitzung. 2Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der
Stadtratsmitglieder sowie
die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest
und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er oder
sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.
(3) 1Die
Niederschrift über
die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für
die Stadtratsmitglieder auf. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt
die Niederschrift als vom
Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO
genehmigt.
Ja: 24 Nein: 0 genehmigt
5. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und lehnt eine Erweiterung der Geschäftsordnung um eine Bewertung der Klimarelevanz bei Stadtratsentscheidungen ab.
Ja: 17 Nein: 7 genehmigt
6. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom
Sachverhalt und beschließt, die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht vom
07.05.2020 zum 01.09.2020 zu ändern und um einen „Wirtschaftsförderungsausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,“ zu
ergänzen.
Ja: 6 Nein: 18 abgelehnt
7. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt, die Zuständigkeiten des Haupt- und
Finanzausschusses in der Geschäftsordnung des Stadtrates bei § 8 Abs. 3 Ziffer
1 Buchstabe a) um „die Wirtschaftsförderung“ zu ergänzen.
Ja: 18 Nein: 6 genehmigt
8. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom
Sachverhalt und beauftragt die Verwaltung, zur Gründung eines Wirtschaftsbeirats einen Vorschlag zu unterbreiten.
Ja: 21 Nein: 3 genehmigt
9. Beschluss (Variante
I = Antrag CSU):
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt, die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht vom 07.05.2020 zum 01.01.2021 wie folgt zu ändern:
§ 3 „Tätigkeit der
ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung; Ortssprecher“ erhält
folgenden neuen Wortlaut:
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen
Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse
nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit
ein Sitzungsgeld von je 40,-- € für die notwendige Teilnahme
an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses;
ebenso für jede nachgewiesene Teilnahme an einer Fraktions- und Gruppensitzung,
jedoch für max. 30 Fraktions- bzw.
Gruppensitzungen im Jahr. Außerdem wird eine monatliche Pauschale von 40,-- € gewährt.
(3)
Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls.
Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,-- € je angefangene Sitzungsstunde für den
Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist,
längstens jedoch bis 18.00 Uhr; dies gilt auch für Hausfrauen und Hausmänner.
(4)
Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekos-
ten und Tagegelder nach den
Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Sit-
zungsgeld und Reisekosten werden
auch bei Teilnahme an Sitzungen, Versammlungen und
Tagungen gewährt, zu denen
Bürgermeister und Stadtratsmitglieder delegiert sind.
(5) Die Sitzungsgelder werden
vierteljährlich im Nachhinein überwiesen. Sitzungsgelder werden nur für
tatsächliche Sitzungsteilnahmen gezahlt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Ortssprecher entsprechend. Gehören Ortssprecher
einer
Fraktion an, so gelten die Absätze
7 und 8 entsprechend.
(7) Den Fraktionen der Parteien, Wählergruppen und Einzelvertretern des Stadtrates wird
eine Entschädigung von jährlich 250,-- Euro je Stadtratsmitglied gewährt. Der bzw. die am
tierenden Ortssprecher sind soweit sie einer politischen Partei oder Wählergruppe angehö-
ren, im Sinne des ersten Satzes als Stadtratsmitglieder zu sehen. Die Pauschalentschädi-
gung ist an eine von den Parteien und Wählergruppen zu benennende Person auszuzahlen.
Die Auszahlung erfolgt jeweils halbjährlich im Voraus, d. h. zum 01.01. und 01.07. eines
jeden Jahres.
(8) Die Fraktionsvorsitzenden
erhalten eine monatliche
Entschädigung von 10,-- € pro Frak-
tionsmitglied. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich
im Voraus, d. h. zum 1.1. und 1.7.
eines
jeden Jahres.
Ja: 8 Nein: 16 abgelehnt
10. Beschluss (Variante
II = Vorschlag der Verwaltung):
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt, die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht vom 07.05.2020 zum 01.01.2021 wie folgt zu ändern:
§ 3 „Tätigkeit der
ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung; Ortssprecher“ erhält
folgenden neuen Wortlaut:
(1)
Die Tätigkeit der ehrenamtlichen
Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und
Entscheidungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse, Arbeitskreise, Kommissionen
sowie bei den Sitzungen der Fraktionsvorsitzenden und Bürgermeister. Außerdem
können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse
nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2)
Die ehrenamtlichen
Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen
Pauschalbetrag von monatlich 175,00 €.
(3)
Das Sitzungsgeld
der Stadtratsmitglieder, die dem Rechnungsprüfungsausschuss angehören, wird auf
20,00 € je angefangene Sitzungs- bzw. Prüfungsstunde festgelegt.
(4)
Den Fraktionen der
Parteien, Wählergruppen und Einzelvertretern des Stadtrates wird
eine
Entschädigung von pauschal jährlich 260,00 Euro je Stadtratsmitglied gewährt.
Die Pauschalentschädigung ist an eine von den Parteien und Wählergruppen zu
benennende Person auszuzahlen.
(5)
Die
Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Entschädigung von 12,50 € pro Fraktionsmitglied.
(6)
Die ehrenamtlichen
Stadtratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit
erwachsenen Barauslagen, sowie bei auswärtigen Dienstreisen, die auf Anordnung
des ersten Bürgermeisters erfolgen, Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Sätzen
des Bayer. Reisekostengesetzes.
(7)
Ortssprecher
erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag
in Höhe von 50,00 Euro.
(8)
Die Entschädigungen nach den Absätzen 2, 3, 5 und 7
werden monatlich ausbezahlt. Die Entschädigungen nach Absatz 4 wird jährlich im
Voraus ausbezahlt. Die
Entschädigungen nach Absatz 9 werden unverzüglich nach Anfall gewährt.
Ja: 15 Nein: 9 genehmigt
11. Beschluss:
Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beauftragt die Verwaltung
künftig die nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen nicht mehr erst in der Sitzung
als Tischvorlage, sondern bereits mit der Einladung auf
farbigem Papier auszureichen und am Ende der Sitzung wieder einzusammeln. Einer
gesonderten Verankerung in der Geschäftsordnung bedarf es hier nicht.